Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Das Bergrecht des Sachsenspiegels. 259
auf den Schatz, nicht aber auf das Bergwerksgut pccht.
Deutlicher ersieht man dieß noch aus dem Inhaltsverzeich-
nisse, welches in den Handschriften dem Sachsenspiegel vorarv»
geht, und welches wir in unserer Ausgabe des Sachsenspie-
gels (Leipzig 1840) haben abdrucken lassen, indem es bei
dem betreffenden Artikel heißt: „Von begrabe« schacze.
Von silberne zu bregene." Noch deutlicher ist die Ueber-
schrift des Artikels im Schwabenspiegel, insofern diese lautet:
„Der Schätze under der Erde begräbt" oder: „Wes der
Schatz ist, der vergraben ist" oder: „Aller Schatz under
der Erde vergraben." (Leneüenbeig, Corp. jur. germ.
IT. pag. 270)".
„Daß die fragliche Stelle nicht vom Bergwerksgute, sondern
vom Schatze rede, geht zum Ueberfluß nun auch noch daraus
hervor, daß eben erst der zweite & von den Fossilien han-
delt, und in Bezug auf diese gerade den entgegenstehenden
Grundsatz angibt. Während nämlich der Schatz als regal
erklärt wird, also dem Grundeigenthmner nicht zugehört,
wird das Bergwerksgut demselben, oder dem, der es mü
Zustimmung des ersteren abbaut, zugesprochen. Wäre hin-
sichtlich der Fossilien etwa ein Rechtssatz ausgesprochen, der
mit den sonst bekannten Rechtsansichten jener Zeit unverein-
bar erschiene, so liehe es sich noch entschuldigen, wenn man
diesen durch eine künstliche Auslegung der Stelle zu beseitig
gen suchte; da aber der Sachsenspiegel in Bezug auf die
Rechtsverhältnisse an Fossilien ganz mit dem damals iw
Deutschland geltenden Rechte übereinstimmt, so muß es UM
so mehr befremden, daß man ihn in der Regel falsch ver-
standen hat."
Gegen diese Aufstellung dürfte aber zu Gunsten der früher»
Auslegung Mehreres geltend zu machen sein. — Was die Ueber-
schrift des vorliegenden Artikels in dem Sachsenspiegel betrifft, so
machen allerdings die meisten Codices zwischen dem „begrabenen"
Schatz und dem Silber-Erz in so weit einen Unterschied, als Ke
beide nebeneinander stehen. Diese Ueberschriften weichen aber von
einander bekanntlich in den Codd. oft ab, und es ist auf sie nicht
wesentlich eine Folgerung zu gründen. Auch, liegt, in eben berührter
Fassung nur ihre Trennung als Species des Geirus Schatz", kei-
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