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verpflichtet sei, einen solchen Wechsel, oder eine solche Anweisung an-
zunehmen."
In demEntw. für Sachsen finden wir §.55. den folg. Vorschlag:
„Wechsel können auch ohne Bezeichnung eines Nehmers ausge-
stellt werden, entweder mit der ausdrücklichen Bestimmung,
daß sie an Vorzeigern, Inhabern gezahlt wrdeen sollen, oder
auch ohne alle Erwähnung eines Subjekts, das die Zahlung
empfangen soll" —
und §.246: „Papiere, welche in ihrem Conterte weder Wechsel
noch Anweisungen benannt sind, dürfen — ohne besondere
Concession der Regierungs-Behörde nicht au porteur zahl-
bar ausgestellt werden, und ist daraus keinem Inhaber ge-
richtlich zur Zahlung zu verhelfen."
Gegen diese Bestimmungen hat sich in der sächsischen Kammer
keine Stimme erhoben. (S. die angef. Mittheil. S. 935 — 937.)
Aus den Erklärungen des Justiz-Ministers v. Könneritz (das. S. 1012).
„Ist das Giro in bianco einmal nachgelassen und der Wechsel
so girirt, und ist das Papier ein auf jeden Inhaber gestell-
tes, so steht es in dieser Beziehung einem Staatspapiere, das
auf den Inhaber gestellt ist, ganz gleich" —
ergiebt sich, daß der Inhaber eines solchen Papiers, der es seiner-
seits von einem unredlichen Besitzer unmittelbar oder mittelbar er-
worben hatte, demjenigen vergehen solle, der früher rechtmäßiger
Inhaber gewesen, und dem es auf unrechtliche Weise abhanden ge-
kommen wäre. Wenn man einmal dergleichen Papiere zuläßt, so
dürfte diese Folgerung nur gerechtfertigt sein, weil man im umge-
kehrten Falle den Credit derselben zerstören würde. Einem Papier,
welches durch unsichtbare Hände gegangen ist, kann man nicht an-
sehen, ob die vorhergehenden Besitzer zu diesem Besitz legitimirt wa-
ren. Allein von selbst versteht sich das doch nicht, vielmehr muß
nach den Grundsätzen des Obligationenrechts, so lange sie nicht ge-
setzlich aufgehoben sind, dafür angenommen werden, daß die Forde-
rung von demjenigen und nur von demjenigen geltend gemacht wer-
den könne, der sie erworben hat, oder von dessen Rechtsnachfolgern,
und man wird zugestehen müssen, daß durch das Mittelglied eines
Diebes die Kette der Rechtsnachfolger unterbrochen werde. Wenn
daher der Besitz einer auf den Inhaber gestellten Privat-Verschrei-
bung, wie der Besitz eines Staatspapiers dieser Art, nicht allein