Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

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öffentlichen Gebäude und namentlich der Kirchen^). Wir können
damit auch verbinden, daß die zur Feier der Religionshandlungen
bestellten Personen keine besonderen Vorzüge genießen sollen, wie sie
nach den Landesrechten den Geistlichen der zum öffentlichen Got-
tesdienst berechtigten Religionsparteien zukommen, z. B. Befreiung
von Staatsabgaben, Communallastenö7). Es sind alle diese Bestim-
mungen theils noch ein Nachklang der Ansicht, daß ein Privatgot-
tesdienst möglichst ohne die äußere Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen,
geübt werden soll, wie man ihn früher wohl nöthigte, sich möglichst
in das Dunkel und die Verborgenheit sorgfältig zurückzuziehen;
theils spricht sich in ihnen aus, daß ein solcher Gottesdienst nicht
des besondern Schutzes in gleicher Weise würdig sei, wie der
einer vom Staate als wahr anerkannten Religion.
Wenn aber der Privatgottesdienst sich von dem öffentlichen nur
durch die, in den Gesetzen angegebenen Merkmale unterscheidet,
so wird durch die Beschränkung auf denselben die Gottesvereh-
rung so wenig verhindert oder verkümmert, daß man darin wohl
kaum eine eigentliche Verletzung der Gewissensfreiheit wird erbli-
ken können; vorausgesetzt nämlich, daß die zur Feier des Gottes-
dienstes bestellten Personen alle die Religionshandlungen vornehmen
können, denen eine bürgerliche Wirkung beigelegt ist. Es wird
aber auch nicht verkannt werden können, , daß eine jede Religions-
partei in der Beschränkung ihres Cultus eine in ihren Augen stets
unberechtigte Geringschätzung und Verurtheilung ihres Glaubens
erblicken wird, wie dieß aus dem, was schon Salvian im 5. Jahr-
hundert so richtig bemerkt hat^), sich ergibt. Und es dürfte um
so zweifelhafter sein ob, von der Gerechtigkeit und allem Andern
abgesehen, durch die gesetzliche Entziehung, insbesondere bloßer Eh-
renrechte, der Staat oder die herrschende Kirche irgend einen Vor-
theil erlangt, da der Cultus einer durch Zahl und Ansehen ihrer
Mitglieder schwächer« Glaubenspartei, sich doch stets faktisch schon
als eine Art Privatgottesdienst darstellen wird.

96) Pr. Landr. a. a. O. §. 18 vgl. mit §. 23. Baier. Edict §. 29
vgl. mit §. 34.
97) Pr. Lande, a. a. O. §» 26. Baier. Edict $. 36.
98) S. oben Note 12.

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