Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

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Wilda:

verwerfliches ist, oder ob man, wenn man sich auch zu einem ent-
schieden bekennt, dennoch beiden eigenthümliche Weisen und Ver-
wirklichungen des Christenthums zuschreibt; diese Frage kann aber
erst bei der Lehre von der Kirche Gegenstand der Untersuchung
werden. Hier kann wenigstens das behauptet werden, daß, wenn
ein christliches Volk seinen großen Massen nach in diese beiden Be-
kenntnisse sich sondert, auch der Staat dasChristenthum in Gestalt der
beiden Bekenntnisse zur öffentlichen Religion zu machen hat. Es darf
aber in keinem Falle von diesen beiden großen weltgeschichtlichen Strö-
mungen des christlichen Glaubens ein Schluß auf nichtchristliche
Religionen oder auf Secten gemacht werden." — Ob der katholi-
schen Kirche der Protestantismus anders als ganz entbehrlich und
verwerflich erscheint, darüber, dächte mir, dürfte doch wohl nach
Hunderten von Aeußerungen und Thatsachen auch in unfern Tagen
kein Zweifel herrschen können 74), und schwerlich möchten darin die
Untersuchungen des Verfassers über die Lehre von der Kirche oder
irgend Anderes Aenderung schaffen. Demgemäß wären aber die
katholischen Staatsgewalten, wenigstens da, wo nicht eine große
Masse des Volks sich zum Protestantismus bekennt, und so weit sie
nicht durch Verträge u. dgl. gebunden sind, in ihrem Rechte, ja
in ihrer Pflicht, wenn sie den Protestantismus nur als ein Secten-
thum behandeln, ihm höchstens nur die Rechte eines geduldeten
Glaubensbekenntnisses einräumen würden. — Dagegen dürfte auch
der Protestantismus, so sehr dieser auch die historische Bedeutsam-
keit, die großartige Wirksamkeit, die Consequenz der katholischen
Kirche anzuerkennen vermag, sich wohl nicht damit bescheiden, nur
als eine eigenthümliche Weise der Auffassung und Verwirklichung
des Christenthums neben dem Katholicismus zu gelten.
Bei der Bestimmtheit, mit welcher auch den christlichen Secten,
d. h. allen Religionsparteien, außer den (römischen) Katholiken und
den Protestanten (Lutheranern und Reformirten), das Recht auf
Vollberechtigung im Staate abgesprochen wird, fällt der Mangel
eines Grundes dafür auf; wenigstens bleibt man darüber in Zwei-
fel, ob dieser darin zu suchen, daß die Lehren aller dieser vorhan-
denen und auch noch etwa entstehenden Secten, nicht als eigen-
74) 2n Rom lehrte Pater Perone (kraelect. tbeol. p. 255) vor meh-
reren Jahren: Omnes communiones ab ecclesia separatas totidem
esse synagogas satanae.

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