Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Wilda:

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kämpfe da, wo es darauf ankam, die Rechte ihrer Partei der andern
gegenüber geltend zu machen, nicht verkannten, was zur vollen Ge-
wissensfreiheit gehöre, widersetzten sich aller und jeder Beschrän-
kung, welche die Rechtsgleichheit beeinträchtigte, weil dieses als
eine Zurücksetzung um des Glaubens willen, und somit auch als
eine Verachtung von diesen selbst angesehen werden müßte. In
dem Religionsfrieden von 1555 (§. 15) mußte der Kaiser verspre-
chen, daß er keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen
Confession und derselbigen Lehre, Religious- und Glaubens halber
mit gewaltiger Weiß überziehen, oder in andern Wege wider
sein Conscienz, Gewissen und Willen von der Augsburgischen Con-
fessions-Religion dringen, oder durch Mandat oder in einiger
andern Gestalt beschweren und verachten wolle." Aehn-
liches findet sich vielfach in den damaligen Reichstagshandlungen,
und namentlich heißt es in der Klage der protestantischen Stände
bei dem westphälischen Friedenscongreß: „Seynd die armen evan-
gelischen Unterthanen auch an Orten, da sie das Erercitium theuer
erworben, auf das atterunbarmherzigste gedrückt und verfolgt wor-
den, indem man ihnen nicht allein das publicum exercitium ge-
nommen , sondern auch sich dessen in der Nachbarschaft zu gebrau-
chen aufs schärfste verboten"-„zu geschweige der Verach-
tung, daß männiglich sie scheuet, ja wohl gar wenn sie als Zeugen
angegeben werden, als infames zu rejieiren, sich unterwindet. Zu
keinem Ehrenamt werden sie zugelassen" u. s. w. Auch
beklagten sich die Stände bei den Beschwerden über das s. g. re-
servatum ecclesiasticum, „daß man ihnen selbst und ihren Glau-
bensgenossen den Zugang zu geistlichen Würden und Nutzungen ver-
sperren, und mit unauslöschlichem Schimpf und Gewissensverletzung
ihre Religion selbst für eine verworfene Lehr et causam et modum
amittendi dominia et dignitates machen wolle"6W). Wird aber
nicht Zeder, der von der Wahrheit seiner religiösen Ansicht durch-
drungen ist, unter ähnlichen Verhältnissen so reden müssen, wenn
seine Worte auch machtlos verhallen? Wir möchten aber allen De-
nen, welche den Genuß politischer Rechte an ein oder das andere
Bekenntniß knüpfen wollen, diese letzte Aeußerung der Reichsstände
zur besonder» Beherzigung empfehlen; wir möchten fragen, ob es

60) Lundorp, Acta pubi, T. V, p. 1046.

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