Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

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Wildä:
gängig zu machen, ist es zwischen beiden Parteien zu einem Frieden
gekommen, welcher keineswegs auf eine Ausgleichung ihrer ver-
schiedenen Religionsansichten begründet war, keineswegs auf einer
gegenseitigen Anerkennung und Billigung derselben beruhte. Es
wurde aber, wie es die politischen Verhältnisse erforderten, festge-
setzt, daß zwischen beiden Parteien eine vollkommene Rechtsgleich-
heit (aequalitas exacta mutuaque)37) stattsinden, es daher Jedem
gestattet sein sollte, nur seinem Gewissen folgend (concientia li-
bera), sich der einen oder andern dieser Religionsparteien anzu-
schließen, frei und ungestört seine Religion, dem Bekenntniß und
der Kirchenordnung gemäß, auszuüben, ohne deßhalb irgend einen
Rechtsnachtheil oder Zurücksetzung zu erleiden. Es gab mithin von
jetzt an zwei (oder der Sache nach eigentlich richtiger drei) öffent-
lich aufgenommene, d. h. durch allgemeine Reichsgesetze gleich- und
vollberechtigt erklärte — Reichskirchen. Diese volle Gleichstellung
und Freiheit bezog sich aber nur auf das Reich, als solches, und
kam daher allen Reichsunmittelbaren zu gut. In Beziehung auf
die einzelnen Territorien war aber in dem westphälischen Frieden
nur festgesetzt, daß Alles in dem Status quo des Jahres 1624
verbleiben solle. Es konnte daher in jedem deutschen Lande die eine
oder andere der beiden Reichskirchen die herrschende Landeskirche
sein, und es brauchte daneben, in so fern ein rechtlich begründeter
Besitzstand nicht Statt fand, vermöge des s. g. Reformationsrechtes
ein anderes Bekenntniß gar nicht geduldet zu werden33). Es konn-
ten Diejenigen, welche einem solchen Bekenntniß angehörten, oder
sich ihm zuwendeten, zur Auswanderung genöthigt werden; nur
durften sie nicht geradezu als Anhänger einer verbotenen Religion,
als Ketzer behandelt und bestraft werden, und wenn sie im Lande
blieben, sollte ihnen daher die Hausandacht nicht verwehrt, und die
bürgerlichen Rechte nicht entzogen werden.
Man hatte sich mithin, soweit es die Macht der Verhältnisse noth-
wendig machte und so gut es gehen wollte, mit einander verglichen.
Wie man katholischer Seite den Protestantismus ansah, welche Rechte
man demselben eingeräumt haben würde, wenn man freie Hand ge-

37) Instr. P. Osn. Art. V. §. 1.
58) S. Eichhorn's Kirchenrecht Bd. 1 S. r84 ff.

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