Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Die neueste Gesetzgebung in Wechselsachen. 9
nähme einer Anweisung unverbindlich sei, oder daß der Anweisende
die Anweisung nicht widerrufen dürfe. Denn in wel-
che Verlegenheit kommt sonst der Assignat, der angenommen hat,
und sodann den Gegenbefehl (Oontreordre) empfängt! 15) — In
dem Braunschweigischen Entwurf (tz. 90, 3.) ist auch zwischen den
sonst ziemlich gleichgestellten Wechseln und Anweisungen der Unter-
schied gemacht, daß bei letzteren die persönliche Haft als Voll-
streckungsmittel wegfallen soll. — Es ist übrigens in
Deutschland ein fast allgemein angenommener Grundsatz, daß die Wir-
kungen eines Wechsels sich an den Ausdruck: Wechsel knüpfen.
Dieser Ausdruck macht jedem Aussteller und Besitzer sofort alle Fol-
gen klar. Neben die Anweisungen stellen sich aber wieder andere
Urkunden: Billets, Scheine, Stellzettel, Ordrebriefe, Promessen,
Eassirerbriefe, die der braunschweigische Entwurf zum Theil (als eine
Form von eigenen Wechseln) anerkennt (§. 89.); der sächsische da-
gegen (§. 247.) sämmtlich aus dem Wechsclrecht entfernt, offenbar
zu dessen Vereinfachung und sicherer Anwendung. Es fragt sich:
ob man nicht noch besser bei dem oben angeführten deutschrechllichen
Grundsatz stehen bleiben und wechselrechtliche Folgen lediglich an die
Urkunden knüpfen sollte, welche ausdrücklich als Wechsel be-
zeichnet sind. Geber und Nehmer wüßten alsdann klar, wovon
es sich handelt, und wer einen Wechsel haben wollte, der könnte
die Aufnahme des verhängnißvollen Wortes fordern. Wenn unter
Kaufleuten und Fabrikanten Anweisungen oder sog. HandelsbilletS
üblich sind, welche Zahlungs-Versprechen enthalten, ohne Angabe der -
causa debendi 16)r so würde man solchen Papieren in diesen Stän-
den verbindende Kraft verleihen, oder hier für die causa debendi eine

15) Die Frage, ob Wechsel contremandirt werden können, hängt nach
dem Art. 44. der Frankfurter W.O. davon ab, ob sie recta oder
an ordre gestellt sind, sodann davon: ob sie ein Bekenntniß der
empfangenen valuta enthalten, oder nicht. S. meine Anmerk, über
die Wechsel-Gesetze der freien Stadt Frankfurt S. 92 — 94. Auch
Heise und Cropp, Abhandl. II. S. 345 flg. über die Statthaf-
tigkeit des Contremandirens, wo hinsichtlich der Anweisungen
eben dasselbe behauptet und erwiesen wird. Jedoch ist die Sache
nicht unbestritten.
16) Liebe a. a. O. S. 185. Preuß. Landrecht §. 1250. 1255.

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