Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Die neueste Gesetzgebung in Wechselsachen. 7
Unterstützung finden, welche die Ausstellung und die Annahme des
Wechsels hervorzurufen pflegen. Wenn nun aber ein übernomme-
nes Mandat dem Mandanten gegenüber die Verbindlichkeit der Aus-
führung begründet, und wenn die Uebernahme dieser Verbindlichkeit
auf dem Wechsel, also wechselmäßig, stattgefunden hat, so ist es doch
nicht schwer, dahin zu gelangen, daß dem Mandanten eine Wechsel-
klage wegen der Nichterfüllung gestattet werde. Dieses empfiehlt
sich in legislatorischer Beziehung um so mehr, als im Wege des or-
dentlichen Verfahrens der Zieher in der Regel gar nicht zu der ihm
gebührenden Entschädigung wirklich gelangen kann, während der Ak-
zeptant doch jedenfalls auf die Zahlung des Wechsels gefaßt sein muß.
§. 5.
In Sachsen und andern Staaten scheinen Anweisungen häufig
die Stelle des Wechsels zu vertreten, und die neuere Wechselgesctz-
gebung wolle sie deßhalb nicht außer Betracht lassen. Indessen
wurde ihnen doch von der sächsischen Kammer eine mehr abgeson-
derte Stellung von derjenigen der Wechsel, als in dem Entwurf der
Regierung eingeräumt 9). Aus ähnlichen Gründen sind ähnliche
Vorschriften in den Entwurf für Braunschweig (§. 90.) ausgenom-
men worden. Man glaubte, daß Anweisungen nur unter der Vor-
aussetzung einer Gleichstellung mit Wechseln dem Geschäftsmann das
Zu gewähren vermöchten, was er erwarte, und daß nur so falsche
Folgerungen aus römischen Rechtsansi'chten abzuweisen seien 10). Der
Unterschied zwischen Tratten und Anweisungen liegt nach diesen Be-
stimmungen darin, daß bei letzteren keine Acceptation vorausgesetzt,
noch versprochen wird "). Es fragt sich: ob die Gleichstellung zwi-

9) S. die Mittheilnngen S. 585 ffg.
10) Liebe, in den Motiven zu dem §. 90. des braunschweigischen Ent-
wurfs S. 186-188.
11) „Es gibt nur einen einzigen Unterschied und dieser besteht darin,
daß der Aussteller einer Tratte mit derselben Form, die wir bei
der Anweisung angewendet sehen, ein Nrbenversprechen thut gegen
den Annehmer des Papiers und dieses besteht in weiter nichts, als
daß er dafür einsteht, der Bezogene werde, wenn in der
Zwischenzeit zwischen der Ausstellung und dem Zahl-
tag das Papier zur Annahme vor ge legt wird, Accep«

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