Objekt : Landmann, Robert A. von: Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899

Invalidenversicherungsgesetz.
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des  Bezirks  einer  Versicherungsanstalt  für  einen  weiteren  Kommunalverband
handelt,  auch  die  Vertretung  des  weiteren  Kommunalverbandes.
3.  Genehmigung  des  Bundesrats.  Der  Bundesrat  darf  die  Genehmigung ¬
  nur  erteilen,  wenn  die  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Formalitäten
—  über  die  materiell=rechtlichen  Voraussetzungen  s.  §  65  Abs.  1  u.  2  und  Abs.  3
u.  4  des  §  100  —  erfüllt  sind:  Antragstellung  von  zuständiger  Seite  und
Anhörung  der  Beteiligten.  Darüber,  ob  und  wann  der  Bundesrat  die  Genehmigung ¬
  versagen  darf  oder  versagen  muß,  enthält  das  Gesetz  keine  Bestimmungen. ¬
  Es  ist  demnach  das  Ermessen  des  Bundesrats  maßgebend,  welcher
hiebei  auf  die  Interessen  der  beteiligten  Versicherungsanstalten  Bedacht  zu
nehmen  haben  wird.  Vgl.  die  Anm.  zu  §  65  und  die  Anm.  zu  §  66.  Bezüglich ¬
  der  Wirkungen  der  Veränderung  der  Bezirke  von  Versicherungsanstalten ¬
  oder  der  Auflösung  einer  Versicherungsanstalt  hat  der  Bundesrat
nicht  Bestimmung  zu  treffen;  es  ist  vielmehr  hierüber  im  Gesetze  selbst  (§  101)
das  Nötige  vorgesehen;  nur  im  Falle  der  Auflösung  einer  gemeinsamen  Versicherungsanstalt ¬
  hat  eventuell  der  Bundesrat  über  das  Vermögen  zu  verfügen,
wenn  sich  die  Versicherungsanstalt  über  die  Bezirke  mehrerer  Bundesstaaten
erstreckt  (§  101  Abs.  3).
4.  Anhörung  der  Beteiligten.  Diejenigen  Versicherungsanstalten,
Regierungen  oder  Kommunalverbände,  welche  bei  der  Veränderung,  weil  sie
ihr  Gebiet  berührt,  beteiligt  sind,  müssen,  soweit  sie  nicht  selbst  Antragsteller
sind,  vor  der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  gehört  werden.
5,  Weitere  Kommunalverbände.  Siehe  §  169.  In  Bayern  fallen
die  Versicherungsanstalten  mit  den  Regierungsbezirken,  also  mit  den  Bezirken
der  Kreisgemeinden,  zusammen,  deren  gesetzliche  Vertretung  die  Landräte  sind.
6.  Zustimmung  des  Reichstages.  Die  Kommission  wollte  für
wesentlichere  Bezirksveränderungen  der  Anstalten,  obwohl  solche  Maßnahmen
ausschließlich  Anordnungen  der  vollziehenden  Gewalt  sind,  die  Genehmigung
des  Reichstages  vorbehalten  und  fügte  deshalb  den  Abs.  2  und  auf  entsprechende ¬
  Einwendungen  seitens  der  Regierungsvertreter  noch  die  einschränkenden ¬
  Bestimmungen  des  Abs.  3  ein.  Diese  prinzipiell  nicht  zu  rechtfertigende
Einschränkung  der  Verwaltungsbefugnisse  der  Regierung  —  der  Antrag  entsprang ¬
  aus  der  Besorgnis,  es  möchte  die  preußische  Regierung  behufs  Ausgleichung ¬
  der  finanziellen  Lasten  eine  zentrale  preußische  VA.  schaffen  —  wurde
bei  der  3.  Lesung  im  Plenum  regierungsseitig,  namentlich  seitens  des  Vertreters ¬
  der  bayerischen  Regierung,  entschieden,  aber  erfolglos  bekämpft.  Ein
Antrag,  die  Zustimmung  des  Reichstages  auch  für  die  Regelung  der  Vermögensauseinandersetzung ¬
  ec.  nach  §  101  Abs.  2,  3  vorzubehalten,  wurde  in  der
Kommission  abgelehnt.  Im  einzelnen  ist  zu  bemerken,  daß  der  Ausdruck  „Aufüberflüssig ¬
  erscheint.
hebung  der  VA."  neben  der  „Zusammenlegung  und  Teilung
s.  Anm.  16  zu  §  32
über  den  Ausdruck  „Zustimmung  des  Reichstages“
S.  343  oben;  etwas  a.  M.  Gebhard=Düttmann  zu  §  32.
7.  Veränderung  der  Verwaltungsbezirke  s.  Anm.  1.
            
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