Invalidenversicherungsgesetz.
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des Bezirks einer Versicherungsanstalt für einen weiteren Kommunalverband
handelt, auch die Vertretung des weiteren Kommunalverbandes.
3. Genehmigung des Bundesrats. Der Bundesrat darf die Genehmigung ¬
nur erteilen, wenn die im Gesetze vorgeschriebenen Formalitäten
— über die materiell=rechtlichen Voraussetzungen s. § 65 Abs. 1 u. 2 und Abs. 3
u. 4 des § 100 — erfüllt sind: Antragstellung von zuständiger Seite und
Anhörung der Beteiligten. Darüber, ob und wann der Bundesrat die Genehmigung ¬
versagen darf oder versagen muß, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. ¬
Es ist demnach das Ermessen des Bundesrats maßgebend, welcher
hiebei auf die Interessen der beteiligten Versicherungsanstalten Bedacht zu
nehmen haben wird. Vgl. die Anm. zu § 65 und die Anm. zu § 66. Bezüglich ¬
der Wirkungen der Veränderung der Bezirke von Versicherungsanstalten ¬
oder der Auflösung einer Versicherungsanstalt hat der Bundesrat
nicht Bestimmung zu treffen; es ist vielmehr hierüber im Gesetze selbst (§ 101)
das Nötige vorgesehen; nur im Falle der Auflösung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt ¬
hat eventuell der Bundesrat über das Vermögen zu verfügen,
wenn sich die Versicherungsanstalt über die Bezirke mehrerer Bundesstaaten
erstreckt (§ 101 Abs. 3).
4. Anhörung der Beteiligten. Diejenigen Versicherungsanstalten,
Regierungen oder Kommunalverbände, welche bei der Veränderung, weil sie
ihr Gebiet berührt, beteiligt sind, müssen, soweit sie nicht selbst Antragsteller
sind, vor der Beschlußfassung des Bundesrats gehört werden.
5, Weitere Kommunalverbände. Siehe § 169. In Bayern fallen
die Versicherungsanstalten mit den Regierungsbezirken, also mit den Bezirken
der Kreisgemeinden, zusammen, deren gesetzliche Vertretung die Landräte sind.
6. Zustimmung des Reichstages. Die Kommission wollte für
wesentlichere Bezirksveränderungen der Anstalten, obwohl solche Maßnahmen
ausschließlich Anordnungen der vollziehenden Gewalt sind, die Genehmigung
des Reichstages vorbehalten und fügte deshalb den Abs. 2 und auf entsprechende ¬
Einwendungen seitens der Regierungsvertreter noch die einschränkenden ¬
Bestimmungen des Abs. 3 ein. Diese prinzipiell nicht zu rechtfertigende
Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse der Regierung — der Antrag entsprang ¬
aus der Besorgnis, es möchte die preußische Regierung behufs Ausgleichung ¬
der finanziellen Lasten eine zentrale preußische VA. schaffen — wurde
bei der 3. Lesung im Plenum regierungsseitig, namentlich seitens des Vertreters ¬
der bayerischen Regierung, entschieden, aber erfolglos bekämpft. Ein
Antrag, die Zustimmung des Reichstages auch für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung ¬
ec. nach § 101 Abs. 2, 3 vorzubehalten, wurde in der
Kommission abgelehnt. Im einzelnen ist zu bemerken, daß der Ausdruck „Aufüberflüssig ¬
erscheint.
hebung der VA." neben der „Zusammenlegung und Teilung
s. Anm. 16 zu § 32
über den Ausdruck „Zustimmung des Reichstages“
S. 343 oben; etwas a. M. Gebhard=Düttmann zu § 32.
7. Veränderung der Verwaltungsbezirke s. Anm. 1.