19.1.13.
Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus §§ 22 flg. der Konk.O. bezwecken, müssen bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgte, dies auch dann, wenn die Pfandlücke versteigert sind und der Erlös zu beider Theile Recht hinterlegt worden ist.
19.1.14.
Die Partei hat kein Recht auf Wiedereröffnung einer geschlossenen mündlichen Verhandlung. C.P.O. § 142.
Anfechtung von Pfändungen aus §§ 22 flg. der Konk.O. Ausschließlicher Gerichtsstand. 569
Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus 88 22 flg. der
Konk.O. bezwecken, müssen bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgte, dies auch dann, wenn die
Pfandstücke versteigert sind und der Erlös zu beider Theile Recht hinter-
legt worden ist.
R.G. VI. Civil-Sen., Urtheil vom 14. Februar 1895. VI. 320/94.
Der Kaufmann S. in Werdau in Sachsen hatte auf Grund eines gegen
die Aktiengesellschaft Augsburger Mechanische Tricotwaarenfabrik, Buntweberei und
Färberei, vormals A. Koblenzer, in Pfersee erlangten Schuldtitels am 21. Juni
1892 die Zwangsvollstreckung erwirkt. Am 2b. Juni 1892 wurde Konkurs zum
Vermögen der Aktiengesellschaft eröffnet. S. verlangte abgesonderte Befriedigung
aus den für ihn gepfändeten Maaren. Im Einverständnisse der Parteien wurden
diese Maaren versteigert, aus dem Erlöse Werthpapiere angeschafft. und diese bei
einem Augsburger Hause hinterlegt.
Der Konkursverwalter erhob gegen S. bei dem L.G. Zwickau auf Grund
von Z 23 Nr. 2 der Konk.O. Anfechtungsklage. Die erste Instanz verurtheilte
im Wesentlichen nach dem Klagantrage, das O.L.G. wies die Klage ab, das
Reichsgericht aber wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts ab; die
Gründe lauten:
Das Reichsgericht hat bereits mehrmals,
vergl. Seuffert'S Archiv Bd. 36 Nr. 169 S. 251 flg.; Entschei-
dungen in Civils. Bd. 18 Nr. 88 S. 393 flg.; Seuffert's Archiv
Bd. 49 Nr. 66 S. 115 flg.; Rassow und Küntzel, Beitr. Bd. 38
S. 180 flg., 492 flg.; ferner Urtheil v. 18. Juni 1894, VI. 91/94,
ausgeführt, daß Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus ßß 22 flg.
der Konk.O. bezwecken, bei dem Gerichte erhoben werden müssen, in dessen Be-
zirke die Zwangsvollstreckung erfolgte (C.P.O. 8 690 Abs. 1). Der Gerichts-
stand ist ein ausschließlicher (C.P.O. 8 707) und demnach würde die Verein-
barung eines anderen Gerichtsstandes unzulässig sein (88 12, 38, 39, 40 Abs. 2
der C.P.O.). Auf die Befolgung dieser Vorschriften können die Parteien wirksam
nicht verzichten (8 267 Abs. 2 der C.P.O.). Auch wird die ausschließliche Zu-
ständigkeit des in 8 690 Abs. 1 der C.P.O. erwähnten Gerichts dadurch nicht
ausgeschlossen, daß die Pfandstücke zwar verkauft sind, der Erlös jedoch bei einem
Dritten zur Sicherstellung hinterlegt ist. Denn die Zwangsvollstreckung kann
nicht als erledigt gelten, solange nicht der Gläubiger den Erlös erhalten hat.
Die Partei hat kein Recht auf Wiedereröffnung einer geschlossenen münd-
lichen Verhandlung. C.P.O 8 142.
Oberstes L.G. für Bayern, Urtheil vom 2. November 1894. I. 97/94.
Nachdem bei dem Berufungsgerichte die Schlußverhandlung gepflogen und