566 Zerlegung einer Forderung in Theilbelräge und dementsprechende Einklagung.
muß in vorliegender Sache, in welcher zwei, den an sich landgerichtlichen An-
spruch erschöpfende Theilklagm gleichzeitig im Wechselprozesse erhoben sind, die
Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts für begründet angesehen
werden.
Der Kläger kann für sein Borgehen nicht das Interesse an einer besondern
Beschleunigung des Verfahrens geltend machen, denn bei dem Wohnsitz des Be-
klagten in L. — Amtsgerichtsbezirk Hainichen — kann für seine bei dem Amts-
gericht Oe. anhängig gemachten Klagen die Einlassungsfrist nicht unter einer
Woche bemessen werden, während sie bei Anrufung des Landgerichts sogar nur
drei Tage zu umfassen brauchte (§ 567 Abs. 2 C.P.O.). Er hätte auch bei Ge-
fahr im Verzug eine Abkürzung der Einlassungsfrist beim Landgericht nicht minder
wie beim Amtsgericht beantragen können. Auch hinsichtlich der vorläufigen Voll-
streckbarkeit der Urtheile, die regelmäßig dem Kläger beim Amtsgericht günstiger
ist, als beim Landgericht (§§ 649 Ziff. 4, 650 C.P.O.), ist der Kläger im vor-
liegenden Falle nicht besser gestellt, weil im Urkunden- und Wechselprozeß auch die
landgerichtlichen Urtheile ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
Schließlich kann auch nicht der Wunsch, Gerichts- und Anwaltskosten zu ersparen
und zunächst zu versuchen, ob überhaupt etwas vom Beklagten zu erlangen ist,
zur Rechtfertigung des vom Kläger eingeschlagenen Verfahrens vorgebracht werden.
Denn er ist bereits beim Amtsgericht durch einen Anwalt vertreten gewesen, hat
seine gesammte Forderung geltend gemacht und durch deren Theilung nur eine
Erhöhung der Gerichts- und Anwaltskosten herbeigeführt, wobei es für die vor-
liegende Frage keine Bedeutung gewinnt, daß er seiner nachträglich, im Schriftsatz
vom 19./X. 94 abgegebenen Erklärung zufolge sich an Anwaltskosten mit dem-
jenigen Betrage begnügen will, den er im Falle der Vereinigung beider Klagen
zu fordern gehabt haben würde. Kläger hat also, da auch in materiell-rechtlicher
Beziehung keinerlei eine Trennung erfordernde Besonderheit einer der Theilforde-
rungen obwaltet, kein erkennbares Interesse an der Geltendmachung seiner An-
sprüche in Theilbeträgen. Ein solches hat höchstens der mit der Sache in erster
Instanz befaßte Anwalt, der die am Gerichte seines Wohnorts erhobenen Klagen
selbst verhandeln kann. Dieses Interesse ist jedoch für die Zuständigkeitsfrage
nicht maßgebend.
Für den Beklagten dagegen hat die Zerlegung der Forderung erhebliche
Nachtheile im Gefolge. Auf die Herbeiführung der Verbindung der Theilklagm
zum Zwecke gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung hat er keinen Ein-
fluß. Hätte daher der Richter diese prozeßleitende Anordnung nicht getroffen, so
wäre Beklagter genöthigt gewesen, sich doppelt zu vertheidigen, eventuell mehrere
Eide des gleichen Inhalts zu leisten und mehr Zeit dem Prozeß zu opfern. Vor
allen Dingen aber würde, woran auch die nachträgliche Verbindung der Sachen
etwas nicht zu ändern vermag (vergl. § 138 Schluß, § 232 Abs. 1 C.P.O.),
der Jnstanzenzug zu seinen Ungunsten verschoben. Während nach Absicht des