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Schadenersatz bei Nachdruck.
Sodann wird die in Frage stehende Bestimmung leicht falsch verstanden,
wenn man den Begriff des Schadens nicht mit Vorsicht analysirt. Man darf
bei Auslegung des Reichsgesetzes von dem herkömmlichen und allgemein ange-
nommenen Begriffe ausgehen, daß unter dem zu ersetzenden Schaden der Ver-
mögens nachtheil einschließlich des entgangenen Gewinns verstanden wird,
welcher durch das beschädigende Ereigniß hervorgerüfen ist, sodaß der Unterschied
sestzustellen ist zwischen dem nach einem beschädigenden Ereigniß bestehenden Ver-
mögen und dem Betrage desselben, wie er ohne jenes Ereigniß sein würde.
Da bleibt nur noch zu erörtern, was unter dem beschädigenden Ereig-
niß zu verstehen ist. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Nachdruck liegt nach
§ 4 des Gesetzes dann vor, wenn die mechanische Vervielfältigung ohne Ge-
nehmigung des Berechtigten hergestellt wird. Selbstverständlich ist dabei der
Fall ausgeschlossen, daß-der Drucker etwa in Erwartung einer Genehmigung
für Rechnung und zum Vortheil des Urhebers, in nützlicher Führung von
dessen Geschäften handelt; vielmehr handelt der Nachdrucker im eigenen In-
teresse, um für sich einen Vortheil zu erlangen.
Wie bei der rechtswidrigen Zueignung des körperlichen Eigenthums die
contrectatio invito domino Thatbestandsmoment und der animus lucri
faciendi das gewöhnliche Motiv ist, so handelt auch der, welcher sich fremdes
geistiges Eigenthum u. A. durch Nachdruck aneignet und aus dessen Vertrieb Vor-
theile zieht, eben in dieser Absicht, einen eigenen Erwerb zu machen, und seine
Rechtswidrigkeit besteht darin, daß er diesen eigenen Erwerb ohne die Genehmigung
des Berechtigten, hier des Urhebers, macht'und machen will. Es wird nun auf
den Berechtigten ankommen, was er in dieser Handlungsweise des Beklagten als
das schädigende Ereigniß ansieht.
1. Lehnt er die Handlung des Beklagten in ihrer Totalität ab, so fordert
er als Schadensersatz den Unterschied, welcher sich in seinem Vermögen dadurch
herausstellt, daß überhaupt seine Melodien von den Beklagten auf Noten-
blätter für das Ariston übertragen und vertrieben sind, gegenüber dem Zustande,
in welchem sich dieses Vermögen befinden würde, wenn solche Benützung der
Melodien des Klägers gar nicht stattgefunden hätte. Das ist ein berechtigter,
wohl verstanden aber nicht der alleinige Gesichtspunkt, aus welchem Kläger Schadens-
ersatz fordern kann.
2. Denn läßt der Kläger, wie er es als Berechtigter kann, gelten, daß seine
Kompositionen auch für die Notenblätter des Ariston verwertet sind, ficht aber
als rechtswidrig das Moment allein an, daß die Beklagte ohne seine Ge-
nehmigung die Kompositionen benutzt und die Notenblätter mit den auf sie
übertragenen Kompositionen verwerthet hat, so darf er denjenigen Schadensersatz
fordern, welcher ihm daraus erwachsen ist, daß die Beklagte die Notenblätter ohne
seine Genehmigung hergestellt und vertriebm hat, also das, was er gehabt haben
würde und nun nicht hat, wenn die Beklagte mit seiner Genehmigung die