Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

3.1.5. Zur Auslegung von §§ 2076, 2077 des B.G.B.'s. Auf eine nach § 483 Abs. 2 der C.P.O. zu beurtheilende Anschließung finden die Vroschriften in § 476 daf. Anwendung. Zu § 92 Abs. 2 der C.P.O.

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Zu §§ 2076, 2077 des B.G.B.'s und 88 483, 476, 92 der C.P.O.
hatten die Kläger ihre Behauptung, daß der Uebergabe des Buchs ein bloßer
Gebrauchsleihvertrag zu Grunde gelegen habe, zu erweisen.
Zur Auslegung von §§ 2076, 2077 des B G.B.'s. Auf eine nach § 483
Abs. 2 der C.PO. zu beurlheilendc Anschlietzung finden die Vorschriften
in § 476 das. Anwendung. Zu § 92 Abs. 2 der C.P.O.
O.L.G. Dresden. Urtheil vom 30. März 1892. 0. II. 37/91.
Der am 26. April 1889 verstorbene Vater der Parteien, der Privatmann
Franz D., hat in einem von ihm unter dem 26. November 1886 errichteten, am
29. November desselben Jahres bei dem Amtsgerichte zu Leipzig uiedergelegten
letzten Willen die Beklagte zur Universalerbin ernannt und dem Kläger ein, sechs
Monat nach seinem Tode zahlbares, Vermächtniß von 27000 Mk. ausgesetzt,
mit der Maßgabe jedoch, daß er hierauf diejenigen 15850 Mk., welche ihm der
Erblasser in den Jahren 1871 bis 1885 in verschiedenen Beträgen nach und
nach geliehen, sich in Abrechnung bringen zu lassen und daher von der Universal-
erbin nur noch 11150 Mk. zu erhalten habe.
In einem am 26. Juni 1888 bei dem nämlichen Gerichte niedergelegten
Nachtrage zu diesem letzten Willen, vom 25. Juni 1888, hat D. sen. unter Be-
zugnahme auf die obigen letztwilligen Anordnungen verfügt, daß der Beklagte,
nachdem er ihm neuerlich den Betrag von 12000 Mk., den derselbe ihm aus
einem Anerkenntnißvertrage vom 23. September 1885 schuldig gewesen sei, er-
lassen und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern schenkungsweise zugewendet
habe, nunmehr außer gewissen, hier nicht in Frage kommenden, Mobiliarstücken
aus seinem Nachlasse nichts mehr zu fordern habe und daß also die Universal-
erbin lücht mehr verbunden sei, die im früheren Testamente ausgesetzte Sunime
von 11150 Mk. an ihn herauszuzahlen, er vielmehr wegen seines väterlichen Erb-
Iheils für vollständig abgefunden gelten solle.
Der Kläger beantragte die Beklagte zur Zahlung von 27000 Mk. nebst
5°/0 Verzugszinsen seit dem 26. Oktober 1889 zu verurtheilen. Er behauptete,
der Erblasser habe ihm sowohl die 15850 Mk. im letzten Willen, als auch die
12000 Mk. im Nachtrage irrthümlich angerechnet.
Die erste Instanz wies mittels Theilurtheils vom 15. November 1890 die
Klage unbedingt ab, soweit mehr als 11150 Mk. sammt Zinsen gefordert worden,
und machte im Schlußurtheile vom 21. Januar 1891 die Entscheidung wegen des
letzteren Betrages von einem richterlichen Eide des Klägers abhängig.
Die Beklagte legte gegen das Schluß urtheil vom 21. Januar 1891
Berufung ein und beantragte die Klage auch insoweit abzuweisen, als dies nicht
bereits geschehen sei. Der Kläger begehrte Zurückweisung der Berufung, schloß
sich auch der Berufung mit dem Anträge au, beide Urthcile aufzuheben und

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