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Drittes Capitel.
b) vor viel zu gefährlich gehalten, ein Principium -
generale vors Simultaneum zu machen, -
und Statum Religionis aufs Glück ankommen -
zu lassen, daß, wann ein protestirender -
zum Exempel in denen Anno 1624. Catholisch -
gewesenen Landen succedirte, ihme durchs
Simultaneum frey bleiben solte, die daselbsten
nie gewesene Religion darinnen mit vest zu setzen.
Item zeigte sich
c) im Gegentheil sogar dieses in Actis publicis, -
als bey einem Memoriali deren Abgeordneten -
von Weissenburg und Landau, item bey
einem anderen von zwey Bischoffen von Worms
und Basel von 21. Junii 1656. daß Status &
quidem Catholici quoque das Principium,
daß das Jus reformandi Regula, und Status
Anni 1624. Exceptio à Regulà seye, widerprochen -
haben.
Es kan aber
ad 6tum) und zwar
ad a) Der oder die Verfassere des Anti-Simultanei -
mehrmahlen selbsten nicht bergen, daß
Catholici omnes alle jemahlen de Simnultaneo
vorgekommene Casus jederzeit approbiret, foviret -
und favorisiret haben, gleich bey dem Lowensteinischen -
Casu, bey der Deputation zu
Franckfurt und Hildesheimischen Capucinern
und bey der Hörterischen Commission in specie -
geschehen. Daß hergegen
ad b) Catholici das Simultaneum uberhaupt
als legal und zuläßig zu statuiren vor zu gefährlich -
gehalten, wird nur gesagt aber nicht bewiesen -
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