Volltext : Neue Berichte von Religions-Sachen (Th. 4 (1751))

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Drittes  Capitel.
b)  vor  viel  zu  gefährlich  gehalten,  ein  Principium -
  generale  vors  Simultaneum  zu  machen, -
  und  Statum  Religionis  aufs  Glück  ankommen -
  zu  lassen,  daß,  wann  ein  protestirender -
  zum  Exempel  in  denen  Anno  1624.  Catholisch -
  gewesenen  Landen  succedirte,  ihme  durchs
Simultaneum  frey  bleiben  solte,  die  daselbsten
nie  gewesene  Religion  darinnen  mit  vest  zu  setzen.
Item  zeigte  sich
c)  im  Gegentheil  sogar  dieses  in  Actis  publicis, -
  als  bey  einem  Memoriali  deren  Abgeordneten -
  von  Weissenburg  und  Landau,  item  bey
einem  anderen  von  zwey  Bischoffen  von  Worms
und  Basel  von  21.  Junii  1656.  daß  Status  &
quidem  Catholici  quoque  das  Principium,
daß  das  Jus  reformandi  Regula,  und  Status
Anni  1624.  Exceptio  à  Regulà  seye,  widerprochen -
  haben.
Es  kan  aber
ad  6tum)  und  zwar
ad  a)  Der  oder  die  Verfassere  des  Anti-Simultanei -
  mehrmahlen  selbsten  nicht  bergen,  daß
Catholici  omnes  alle  jemahlen  de  Simnultaneo
vorgekommene  Casus  jederzeit  approbiret,  foviret -
  und  favorisiret  haben,  gleich  bey  dem  Lowensteinischen -
  Casu,  bey  der  Deputation  zu
Franckfurt  und  Hildesheimischen  Capucinern
und  bey  der  Hörterischen  Commission  in  specie -
  geschehen.  Daß  hergegen
ad  b)  Catholici  das  Simultaneum  uberhaupt
als  legal  und  zuläßig  zu  statuiren  vor  zu  gefährlich -
  gehalten,  wird  nur  gesagt  aber  nicht  bewiesen -
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zu  Berlir
            
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