Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Rückblick.

S
rührung der sie vertretenden Gelehrten Werth sein möchten. Sollte
aber dieser Gedanke nicht einer natürlichen Auffassung fähig sein?
Und hat nicht Herr Gerber, als Theilnehmer an jener ersten Ver-
sammlung und als Sekretär der juristischen Sektion, sich überzeugen
können, daß eine Feindseligkeit gegen die Romanisten nicht beab-
sichtigt worden? Wenigstens hat Verfasser dieses, welcher bei
der Einladung thätig gewesen, sich darüber am Schluffe der
Verhandlungen in der juristischen Sektion in einer Weise ausge-
sprochen*), daß er befremdet war, wie bei der folgenden Versamm-
lung in Lübeck, welche er zu seinem Bedauern nicht besuchen konnte,
einige empfindliche Stimmen laut werden mochten. Wenn aber ein-
zelne Fragen des öffentlichen Rechts und des nationalen Lebens unter
Männern, deren Competenz nicht bezweifelt werden konnte, mit Wärme
besprochen wurden, wenn überhaupt in den zahlreichen Kreisen zu
Frankfurt und Lübeck eine gehobene Stimmung sich offenbarte, ja ein

*) Er sagte unter Anderem: „Wir sind uns näher gekommen in der
Annahme eines gemeinen deutschen Privatrechts und eines deutschen
Rechts überhaupt, welches von manchen Seiten noch neuerdings
angefochten worden. Wir haben ferner angenommen, daß das römische
Recht, soweit es in das deutsche Recht übergegangen, auch in der Wis-
senschaft diesem näher gebracht, gleichsam asflmilirt werden müsse.
Es ist uns zwar vorgeworfen worden, daß wir die wissenschaftliche
Durchblidung des deutschen Rechts noch nicht vollbracht haben;
allein die jetzigen Germanisten sind von dieser Schuld freizuspre-
chen. Wenn wir nur allmälig das Ziel erreichen, und, um es
desto sicherer zu erreichen, die Wissenschaftlichkeit nicht aufgeben
wollen, so haben wir gewiß Recht. Gerade um der Wissenschaft
willen ist es nothwendig, daß wir den Vorträgen über römisches
Recht ihre theoretische und vielfach auch noch ihre praktische Be-
deutung zugestehen. Nach meiner Ansicht wird das römische Recht
gegenüber dem deutschen künftig die Stellung einnehmen, wie die
klassische Philologie zur deutschen Philologie. Wir sind aber für
jetzt noch in einer Durchgangsstufe begriffen und können nicht die
ganze Masse des geltenden Rechts auf einmal verarbeiten. Das Ende
wird sich finden, aber erst wenn das deutsche Recht auf gleiche
Weise wie das römische ausgebildet ist." Verhandl. der Germa-
nisten zu Frankfurt am Main 1846. S. 188.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer