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Rückblick.
gleich die Stelle einer Antwort auf die erhaltenen Anfragen und
einer Einladung zu weiteren Beiträgen vertreten mag.
Hiebei können wir nicht umhin, einen ebenso seltsamen, als —
nach Lage der Verhältnisse — böswilligen Angriff auf die Richtung
dieser Zeitschrift zurückzuweisen. Herr Gerber in Erlangen, welcher
schon früher (das wissenschaftliche Princip des gemeinen deutschen
Privatrechts, Jena 1846), obwohl unter Einschlagung desselben
(literarhistorischen) Wegs und großentheils unter Wiederholung der-
selben Thatsachen, wie in dem Aufsatze Bd. Xl. S. 337 dieser
Zeitschrift, manche unreife und widersprechende Bemerkungen über
seine Wissenschaft und ihre Vertreter vorgetragen hat, benützte die
Vorrede zur zweiten Aussage seines Systems des deutschen Privat-
rechte (Juli 1.850), um von der unglückseligen Entdeckung eines Ge-
gensatzes zwischen Germanisten und Romanisten bezüglich der
Behandlung des Rechts in der Gegenwart zu reden, welcher in der
That nicht bestehe, und zugleich die Anklage zu erheben, als ob es
nicht an solchen fehle, welche jenen Gegensatz in den Bereich des
öffentlichen Lebens hinübertragen, um für die Germanisten alle
Popularität vorweg zu erhaschen.
Wir wissen nicht, ob und was Herr Gerber bei dieser kin-
dischen Anklage gedacht haben mag, nehmen aber den ersten Theil
des Bezüchts, den behaupteten Gegensatz zweier Schulen, vollständig
auf uns. Allerdings sind wir von dem Dasein zweier Richtungen,
einer germanistischen und einer romanistischen, ausgegangen und
können nur wünschen, daß dieser Gegensatz so klar und so entschie-
den als möglich hervortrete: denn die Aufklärung der Gegensätze ist
überall das beste Mittel zu ihrer Versöhnung. Uebrigens wäre es un-
bescheiden, einen Professor juris germanici, zumal in dem Augen-
blicke, wo er selbst ein Buch über deutsches Recht der Oeffentlichkeit
übergibt, an Dinge zu erinnern, wovon sein eigenes Werk Zeugnist
geben sollte, wenn nicht eben die Behandlung des Stoffs, wie sie
dort hervortritt, den Beweis seiner Unzulänglichkeit und principiellen
Richtigkeit selbst übernommen hätte. In der That, wenn man die
Armuth an Inhalt in dem Gerber'schen Lehrbuche vergleicht, einer-
seits mit dem Reichthum an praktischem Material, welches das
heutige Leben darbietet und andererseits mit dem gewählten Stoffe,
Welchen die römische Jurisprudenz aus der unmittelbaren Anschauung
gegebener Verhältnisse überliefert hat, so kann man unfern Richtern