§ 40.41.
Grundbuch=Ordnung. III. Abschnitt.
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Erben oder Vermächtnißnehmer übereignet worden sei.3)
§. 41.
Dem auf Eintragung oder Löschung gerichteten Ersuchen
einer zuständigen Behördes!), welches den gesetzlichen Erførdernissen
v. 14. Juli 1837. (Jahrb. Bd. 50. S. 280. § 4 No. 6 Tit. 5. Thl. I.
Allg. Ger.=Ordn. Art. 6 No. 3. Instrukt. v. 3. Aug. 1853.)
80) a. „Nach § 153. Tit. 17. Thl. I. A. L.=R. kann der Schuldner an
denjenigen Erben sicher zahlen, welcher sich im Besitze der Urkunde über die
Forderung befindet.
Dies gilt auch für eingetragene Forderungen, wenn die übrigen Miterben ¬
dem Schuldner nicht ihren Widerspruch bekannt machen und in das
Grundbuch vermerken lassen.
Es ist danach also Regel, daß der Nachweis der erfolgten Erbschaftstheilung ¬
und der Besitz der Urkunde die Legitimation eines Miterben zur Disposition ¬
über ein zum Nachlaß gehörendes Kapital begründet. Zweifel sind
aber darüber entstanden, auf welche Weise der Nachweis der Theilung zu
führen sei. Daß ein vor dem Nachlaßrichter abgeschlossener Erbrezeß dazu
ausreicht, ist unbedenklich. Da er die Legitimation der Interessenten bei dem
Abschluß des Erbrezesses prüfen muß, so befindet er sich vollständig in der
Lage, auf Grund der vor ihm erfolgten Theilungsverhandlungen darüber ein
nach § 127. Tit. 10. Thl. 1. A. L.=R. beweisendes Attest auszustellen: daß
und welche Forderungen den Miterben bei der Theilung überwiesen sind. Ein
solches Attest ist für die Operationen beim Grundbuch ausreichend, und es
rechtfertigt sich deshalb die Bestimmung des § 41, wonach das Attest des
Nachlaßrichters auf einem zur Erbschaft gehörenden Dokumente, daß solches
einem Miterben bei der Theilung überwiesen sei, für Umschreibung der Eintragung ¬
auf den Namen des Erben zureicht." (Motive.)
b. Die vorstehenden Motive gehen davon aus, daß über die eingetragene ¬
Forderung ein Dokument vorhanden ist. Bei der allgemeinen Fassung ¬
des § 3 kann jedoch die Anwendbarkeit desselben auf diesen Fall nicht
beschränkt werden. Vergl. Bericht der Komm. des H. d. Abg. über die Grundbuch=Ordn. ¬
v. 1870. S. 18. — Auch braucht das Attest nicht auf das Dokument ¬
selbst gesetzt zu werden. Gruchot, Beitr. Bd. 13. S. 896.
81) „Den Auseinandersetzungsbehörden steht nach der Verordnung
v. 30. Juni 1834 §§ 10., 59., 62., dem Gesetze vom 29. Juni 1835 § 3 (Ges.Samml. ¬
S. 135), Deklaration vom 30. Juni 1842 (Ges.-Samml. S. 245)
die Befugniß zu, theils von Amtswegen, theils auf Grund der von ihnen bestätigen ¬
Rezesse Eintragungeu bei den Grundbuchbehörden zu beantragen.
Obgleich durch diese Vorschriften die Gerichte von der Prüfung der den Anträgen ¬
zum Grunde liegenden Urkunden entbunden waren, so entstanden doch
über die Kompetenzverhältnisse Streitigkeiten, zu deren Beseitigung das Hypothekengesetz ¬
vom 24. Mai 1853 bestimmt, daß die Gerichte solchen Requisitionen
zu genügen haben, wenn sich nicht aus dem Grundbuche Anstände gegen die
beantragten Eintragungen ergeben.
Diese Vorschrift ist zugleich auf die Ersuchungen des Prozeßrichters und