Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Ueber die Regalität des Torfes. 237
theilt wurde. Die von denselben erstatteten Gutachten waren im
Wesentlichen folgenden Inhalte:
1) Die Oberbergräthe Fulda und Nöggerath äufferten sich in
einem gemeinschaftlich erstatteten» ausführlich motivirten, nicht allein
auf die kurhessische Gesetzgebung über den Bergbau in ihrem vollen
Umfange, sondern auch die königlich sächsische w), indem das säch-
sische Bergrecht im Kurfürstenthume Hessen noch als Subsidiarrecht
gelte, berücksichtigenden, Gutachten im Allgemeinen dahin: daß selbst
nach dem ausgedehntesten Begriffe von Bergwerken doch nirgend
die Gewinnung des Torfes zu den Bergwerken gerech-
net werde, weil selbst die Stellung des Torfes als Mineral an
sich nicht deutlich ausgesprochen erscheine, da er eine in der heutigen
Zeit der Erde noch fortgehend absterbende Vegetation sei, nicht un-
terirdisch im eigentlichen Sinne vorkomme, sondern sich nur auf der
Oberfläche der Erde ablagere,und abgelagert habe, und die Ge-
winnung der Regel nach nicht durch eigene künstliche Vorrichtungen,
wie z. B. Schachten, Stollen u. s. w. geschehe, sondern nur durch
ein einfaches Ausstechen auf der Oberfläche der Erde bewirkt werde.
Sprachgebräuchlich sei daher der Ausdruck Torfbergwerk nicht, son-
dern man nenne die Gewinnung des Torfs Torfstecherei, höchstens
Torfgräberei, und die Regeln, welche dabei zu beobachten, seien
kein Gegenstand der Bergbaukunst. Torf sei folglich im Sinne der
Bergwissenschaft (Bergwerkswissenschaft) nicht mehr ein unter-
irdisches Material, als die Damm- oder Ackererde,
welche man in keiner Beziehung würde mit diesem Namen belegen
können." Aus diesen Vordersätzen wurde sodann die Folgerung ge-
zogen: „da nun Torf nach dem gemeindn deutschen Bergrecht nicht
zu den Bergwerksregalien gehört, so kann er auch nach
solchem nicht gemuthet, und Belehnung darauf genommen werden."
Ein gleiches „negatives Resultat" wird insbesondere auch durch eine
specielle Prüfung sowohl der hessischen als sächsischen Gesetzgebung
begründet, und hiernach schließlich die gutachtliche Meinung beider
Sachverständigen, mit Rücksicht auf die ihnen ertheilte Instruction,
dahin ausgesprochen: „daß der Torf unter dem Ausdrucke „alle
unterirdische Materialien" nicht als begriffen zu erachten sei."
39) Mit Bezugnahme auf K ö h l e r, Anleitung zu den Rechten und
der Verfassung bei dem Bergbaue im Königreich Sachsen. Frei-
berg 1834.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer