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B. W. Pfeiffer:
griffen sei, enthalten sei, und über eine analoge Anwendung, da
dieselbe durch technische Kenntnisse bedingt werde, sowie über ein
etwaiges Herkommen, nur nach vorgängiger Verhandlung zwischen
beiden Theilen zu erkennen stehe, die Mittheilung der Klage an den
Verklagten verordnet worden, legt das Obergericht, nach weiterer
Verhandlung, Letzterem den Beweis auf, daß der Torf im Sinne
der Bergwissenschaft zu den unterirdischen Materialien gehöre; welche
Bestimmung des Beweissatzes sich auf den Inhalt des obengedach-
ten Regierungs-Ausschreibens gründet, in welchem verordnet ist:
daß, sowie bereits durch die früheren Bergordnungen versehen sei,
die Muthungen und Belehnungen über alle „unterirdische Materia-
lien" bei dem Bergcollegium gesucht werden sollten, auch in Zukunft
dieses Collegium über alle „in der Erde zu suchenden, hierin be-
nannten, Fossilien und dergleichen" Belehnungen zu ertheilen habe.
Die in diesem Ausschreiben benannten Fossilien sind: Kupfer, Mes-
sing, Eisen, wie auch andere Metalle und Mineralien. Auf das
von dem Verklagten behauptete Herkommen wird, als der factischen
Begründung ermangelnd, keine Rücksicht genommen.
Zur Führung jenes Beweises werden von dem Verklagten drei
Sachverständige und ebensoviele von dem Kläger vorgeschlagen,
denen sodann gerichtsseitig ein siebenter hinzugefügt wird. Diese
Sachverständigen waren: der Oberbergrath Fulda und Oberberg-
rath und Professor Nöggerath zu Bonn, die Professoren der Mine-
ralogie Hofrath Hausmann zu Göttingen, Geheimerath v. Leonhard
zu Heidelberg, v. Klipstein zu Gießen, Breithaupt zu Freiberg, und
der Geh. Oberbergrath Emmerling zu Darmstadt. Zwei einhei-
mische Bergbeamten, welche von dem Verklagten mit vorgeschlagen
worden, hatte das Obergericht, unter Beistimmung des Oberappel-
lationsgerichts, wegen Mangels völliger Glaubwürdigkeit nicht zu-
gelassen. Die den Sachverständigen ertheilte Instruction beschränkte
sich auf die zunächst entscheidende Frage: ob unter der allgemeinen
Bezeichnung „alle in der Erde zu suchenden Fossilien und derglei-
chen", resp. der correspondirenden „alle unterirdische Materialien"
auch der Torf als begriffen zu erachten sei? woneben ihnen die
betreffende Stelle der Verordnung vom 17. Mai 1755 38) mitge-
38) Identisch mit dem oben gedachten Regierungs-Ausschreiben vom
12. Dezember 1735, in welches diese Verordnung wörtlich ausge-
nommen ist.