Ueber die Regalität des Torfes. 239
standtheile im Torfe Vorkommen, könne kein Regal des Torfes
begründen, obwohl häufig wegendes Torfgrabens polizeiliche Be-
schränkungen vorkämen. Sodann mehr im Allgemeinen sich haltend,
Phillips 3*); Nur in Betreff der Metalle und des Steinsalzes
könne die Regalität behauptet werden, so daß die Präsumtion in
anderen Fällen für diese nicht spreche. Maurenbrecher 33)
will nicht einmal den allgemeinen Grundsatz, daß alle Fosfilien zum
Regale gehören, die durch künstlichen Bergbau gewonnen würden,
für gerechtfertigt halten, und fügt hinzu: außer Metallen, Edel-
steinen und Steinsalz, erkenne das gemeine Recht alle übrigen
Fossilien, wohin er namentlich den Torf rechnet, nicht für regale
an, obgleich dieselben nach Partikularrechten nicht selten unter das
Regale gebracht worden seien. Aus der übereinstimmenden Ansicht
einer ganzen Reihe von Schriftstellern (meist der oben angeführten)
ziehet Gründler 34) das Resultat: Der Torf gehört, er mag
Pech- oder Sumpftorf sein, zum Pflanzen- und Gewächs-, nicht
Mineralreich, kann also nicht als Regal in Anspruch genommen
werden; er ist als eine Zubehör des Eigenthums anzusehen, und
sonach stehet dem Grundherrn das Recht der Benutzung und der
Bearbeitung zu, sowie er auch solchen pachtweise Anderen überlassen
kann. Nach Steinacker 35) ist das Torfstechen so wenig nach
gemeinem Rechte, als nach dem braunschweigischen Partikular-
rechte ein Regal; eine specielle Bestimmung des letzteren in Be-
treff des Torfstechens gehet dahin, daß die Interessenten, auf deren
Grundstücken zum gemeinen Besten Torf gestochen wird, völlig in-
demnisirt werden sollen, und daß wegen der Einwilligung derselben
zum Torfstiche, was Rechtens ist, beobachtet werden soll. Grefe33)
bemerkt, ohne auf den gemeinrechtlichen Gesichtspunkt besonders ein-
zugehen, nur im Allgemeinen und sehr unbestimmt: über die Rega-
lität des Bergbaues scheine für die hannöverschen Lande kein Gesetz
zu bestehen; die hannöversche Regierung solle, soviel bekannt sei,
32) Grundsätze des deutschen Privatrechts. II. Ausi. Bd. II. § loo.
33) Lehrbuch des deutschen Privatrechts. II. Ausgabe. Bd. I. § 283.
34) Polemik des germanischen Rechts. Th. II. § 463.
35) Braunschweig'sches Privatrecht. § 168. Note 13. und S. 370.
36) Leitfaden zum Studium des hannöver'schen Privatrechts. H. Aust.
Bd. II. § 109. S. 370.