Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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B. W. Pfeiffer:
dahin aus: Obschon es noch im vorigen Jahrhundert nicht an Bei-
spielen fehlte, daß die Regalität des Torfes behauptet wurde, so ge-
hört doch Torf jetzt keineswegs zu den regalen Fossilien.
Haubold nennt unter den Fossilien, welche nicht zu den Re-
galien gehören, insbesondere auch den Torf, mit Bezugnahme
auf ein Gutachten des Freibergischen Bergschöppenstuhls von 1778
und ein anderes des Leipziger Schöffenstuhls von 1801. Klüber^)
beschränkt sich auf die allgemeine Bemerkung: wieweit die Regalität
des Bergbaues sich erstrecke und welche Fossilien als dem Privat-
eigenthume angehörig zu betrachten seien, sei in den einzelnen Staa-
ten auf verschiedene Weise bestimmt, und führt sodann namentlich
den Torf unter denjenigen auf, welche man hie und da, doch nicht
immer ohne Widerspruch, zu dem Bergregale rechne. Vorzüglich
bemerkenswerth sind die Aeußerungen eines der gründlichsten Kenner
des deutschen Privatrechts: Eichhornes 30), welcher von den, nicht
bloß durch bergmännische Kunst aufzubringenden Fossilien, insonder-
heit Jnflammabilien, unter denen er ausdrücklich auch den Torf nennt,
sagt: als die Regel müffe betrachtet werden, daß dieselben in kei-
ner Hinsicht zum Bergregal gehören, obgleich bei manchen dieser
Gegenstände, wenn sie durch künstlichen Bergbau gewonnen werden
sollen (was jedoch, wie oben schon bemerkt worden, in Ansehung
des Torfes allenfalls nur bei derjenigen Gattung desselben, welche
als Bergpechtorf bezeichnet wurde, statt finden kann), das Herkom-
men oder die Gesetzgebung das Gegentheil eingeführt hätten; ein
solches Herkommen aber könne daraus allein noch nicht hergeleitet
werden, daß über gewisse Arten von Fossilien in den für den Berg-
bau vorzüglich geeigneten Gegenden Verleihungen ertheilt worden
seien. Aus der Landespolizeigewalt lasse sich nur folgern, daß durch
. die Gesetzgebung eine Verpflichtung des Eigenthümers eingeführt
werden könne, die Benutzung für das gemeine Beste wichtiger Fossi-
lien gegen Entschädigung zu gestatten, wenn er sich derselben nicht
selbst kraft Eigenthumsrecht unterziehen wolle. Mittermaier 3l)
sagt kurz und bestimmt: der Umstand, daß einige mineralische Be-

28) Lehrbuch des königlich «sächsischen Privatrechts. II. Ausg. § 244.
29) Oeffentliches Recht des deutschen Bundes. III. Auflage. Z 447 f.
30) Einleitung in das deutsche Privatrecht. V. Ausg. $ 274.
31) Grundsätze des deutschen Privatrecht-. VII. Auflage. $ 244.

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