Ueber die Regalität des Torfes. 231
den, einzuschränken und auf andere Fossilien nicht auszudehnen
sei, der Torf aber, er möge Pech- oder Sumpftorf sein, nach den
Untersuchungen der Sachverständigen eigentlich in das Pflanzen«
und Gewächs-, und nicht in das Mineralreich, gehöre, so laffe sich
die Regalität der Torfstiche und Torfmoore nicht behaupten; die
meisten neueren Staatslehrer sähen daher die Torfläger der Regel
nach als Zubehörungen des Grundeigenthums an, wenn nicht ver-
möge partikulärer Grundgesetze oder Observanzen die Regalität der-
selben erwiesen werden könne. Zeder Grundherr, auf dessen Eigen-
thume sich Torfläger fänden, habe also die unstreitige Befugniß,
sie entweder selbst zu nutzen oder sie einem Unternehmer kauf- oder
pachtweise zu überlassen. Dahingegen könne sich die landesherrliche
Polizeigewalt hierbei in mancher Hinsicht wirksam zeigen. So könne
der Landesherr verlangen, daß die Torflager von den Eigenthümern
nicht gänzlich unbenutzt gelassen würden re.; er könne ferner Torf-
ordnungen erlassen, und bestimmen, daß dieses Feuerungsmittel pfleg-
lich behandelt und genutzt werde. Es wird jedoch auch hieher der
Vorbehalt zu ziehen sein, welcher im nächstfolgenden 8 in Beziehung
auf Steinbrüche und dergleichen gemacht worden: Alle solche An-
lagen bleiben, besonders wenn sie nicht zum eignen Bedarf, sondern
hauptsächlich für das Publikum, zum Gewerbe und Handel, bestimmt
sind, der landesherrlichen Oberaufsicht und den Verfügungen der
Landespolizei in so fern unterworfen, daß dadurch das gemeine We-
sen, nicht aber der bloße Kameralgewinn, keinen Nachtheil
und Schaden erleide; welcher letztere Vorbehalt die wesentliche Ver-
schiedenheit der auf die Landespolizeigewalt, und der auf die Ne-
galieneigenschaft, gegründeten landesherrlichen Einwirkung auf die
Torfläger recht deutlich erkennen läßt. Nur kurz berührt dagegen
Weiske 26) den Gegenstand der vorliegenden Aufgabe: Durch die
successive Ausdehnung des Bergregals habe sich der Grundsatz im
deutschen Rechte ausgebildet, daß Metalle rc., welche bergmännisch
gewonnen würden, zum Bergregal gehörten; mithin streite im All-
gemeiven die Vermmhung dafür, daß Torf rc. Eigenthum des
Grundbesitzers sei. Noch bestimmter spricht derselbe Rechtsge-
lehrte sich in einer ausführlichen Abhandlung über das Bergrecht”)
26) Handbuch des deutschen Landwirthschaftsrechts. 8 )lv.
27) Rechtslexicon. Bd. I. S. 945.
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