230
B. W. Pfeiffer:
Hoheitsrechts in Anspruch genommen werden könnten, die Meinun-
gen noch verschieden seien, indessen alle Resultate dahin führten,
daß die individuelle Verfassung eines jeden einzelnen Landes die
sicherste Norm der Entscheidung hierüber allein abgeben könne
und müsse, v. Berg 23), welcher hauptsächlich den staatswirth-
schaftlichen Gesichtspunkt hervorhebt, gehet dabei von dem allgemei-
nen Grundsätze aus, daß über Steinbrüche und dergleichen, welche
zu dem Bergregal mit Recht nicht gezählt werden könnten, doch eine
landesherrliche Polizeiaufsicht statt finde, theils damit kein gemein-
schädlicher Gebrauch davon gemacht, theils damit die Vernachläßigung
eines gemeinnützigen Gebrauches verhindert werde, und wendet die-
ses namentlich auf den Torf in der Weise an, daß von der Landes-
polizei der Gebrauch dieses Feuerungsmittels zum Zwecke der Holz-
ersparung befördert, in Rücksicht auf die Grundstücke beschränkt, oder
gewissen Vorschriften unterworfen werde, um gemeinschädliche Miß-
bräuche zu verhüten; ohne daß der Gegenstand derselben um deß-
willen selbst als ein Regal betrachtet werden müßte. Nur
im Allgemeinen, und ohne des Torfes namentlich zu gedenken, be-
merkt Hake M): es könne als Regel angenommen werden, daß
alle Fossilien, welche Metalle enthalten, wie auch Salz und Edel-
steine, zu den Regalien gehörten; Ausnahmen hiervon mußten er-
wiesen werden. Diese Vermuthung für die Regalität lasse sich aber
rücksichtlich der übrigen Fossilien nicht aufstellen, weil es an ei-
nem allgemeinen Gesetze oder Herkommen ermangele; die Gesetze
eines jeden Landes müßten darüber Auskunft geben; es lasse sich
aber nicht einmal von einer Provinz auf die andere ein sicherer
Schluß ziehen. Dergleichen, nicht zum Bergregal zu rechnende,
Fossilien seien das Eigenthum des Grundbesitzers, und könnten von
solchem zum ökonomischen oder anderen Gebrauche benutzt werden.
Ausführlicher als alle seine Vorgänger äußert sich Hagemann 25)
über das hier obwaltende Verhältniß: Ehedem rechnete man den
Torf zu den Mineralien, und zählte ihn daher unter die landesherr-
lichen Regalien; da indeß der Bergbau seiner Natur nach auf Me-
talle, welche durch einen ordentlichen Grubenbau gewonnen wür-
23) Handbuch des deutschen Polizeirechts. II. Ausl. Theil Hl. S. 406 f.
24) Commentar über das Bergrecht, 8 65 ff.
25) Handbuch des Landwirthschaftsrechts. 8 139 f.