Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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Ueber die Regalität des Torfes.
der Landesregierung im Allgemeinen vorbehält. Runde ") macht
es, von dem allgemeinen Grundsatz ausgehend, daß unter dem Berg-
regal seinem Wesen nach nur diejenigen Fossilien oder unterirdischen
Naturprodukte begriffen seien, welche durch einen wirklichen kunstmä-
ßigen Bergbau hervorgebracht werden, von dieser Voraussetzung in-
sonderheit auch die Frage abhängig: ob der Torf dazu gehöre; ob-
wohl ein solcher bergmännischer Betrieb desselben wohl bei keiner
anderen Gattung, als etwa dem eigentlichen Bergpechtorf (oben
S. 225) Vorkommen wird. Bestimmter äußert sich Rundes Com-
mentator Danz '*); dahin nämlich, daß für die Regalität der
Torfbrüche sich ebensowenig ein befriedigender Grund angeben
lasse, als bei den, zu den Bergwerken gar nicht zu zählenden,
Kalk-, Kreide-, Sand-re. Gruben. Ja der Torf, er möge nun Pech-
oder Sumpftorf sein, gehöre sogar eigentlich gar nicht einmal hie-
her, sondern in das Pflanzenreich. Gönner ,9) begreift den Torf
im Allgemeinen mit unter denjenigen Produkten, insonderheit Fossi-
lien, die, sobald sie nicht durch regulären Bergbau gewonnen wer-
den, zu den Regalien keinesweges zu rechnen seien. Auch Leist 20)
nennt den Torf mit unter den Fossilien, welche keineswegs all-
gemein zum Bergregal gezählt würden; doch könne bei mehreren
dieser Gegenstände, die der Regel nach als Zugehör des Grund-
eigenthums angesehen werden mußten, die landesherrliche Polizei-
gewalt in gewisser Hinsicht thätig und wirksam sich beweisen. Kurz
und treffend spricht sich Goede ,l) über den zwiefachen hierbei in
Betracht kommenden Gesichtspunkt aus: Turfae fodiendae ius a quo-
libet fundi, in qua turfa reperitur, domino libere potest exer-
ceri. Quatenus vero reipublicae interest, ne inculta et neglecta
iaceat turfa, eatenus de eruenda ea publicis legibus constitui potest.
Fürer n) bemerkt, daß zwar darüber, ob die Fossilien zweiter
Classe, wozu auch der Torf gehöre, vermöge eines landesherrlichen

17) Grundsätze des deutschen Privatrechts. IV. Aust. § 163.
18) Handbuch des deutschen Privatrechts. Bd. H. § 163. S. 90.
19) Deutsches Staatsrecht. § 452.
20) Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. H. Aust. § 241.
21) Ius germanicum privatum. § 73.
22) Darstellung der maierrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe.
S. 211.
Zeitschrift f. deutsche- Recht >5. Bd. H.

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