Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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B. W. Pfeiffer:
liner Akademie der Wissenschaften als Preisschrift gekrönt worden,
eine ganz vorzügliche Beachtung. Derselbe nennt neun Gchriftstcl-
ler, meist aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts, welche nebst
mehreren anderen", in der Meinung übereinstimmen, daß der Torf
vegetabilischen Ursprungs sei, und führt dieses selbst noch weiter
aus (S. 12). Namentlich hat er durch mehrere gelungene Versuche
der künstlichen Erzeugung des Torfes (S. 68) auf das Ueberzeu-
gendste nachgewiesen, daß ein Nachwachsen oder eine Fortbildung
desselben in bereits angebrochenen Torfmooren statt finde. Die Ver-
neinung der Frage von der Regalität des Torfes, als eines Mi-
nerals, ergibt sich hieraus folgerungsweise ganz von selbst. Ueber
diese Frage insbesondere bemerkt Karsten im Grundrisse der
deutschen Bergwerkölehre 7), von welchem in einem der unten mit-
zutheilenden Gutachten der Sachverständigen (N. 4) bezeugt wurde,
daß er sowohl im preußischen Staate, als wie auch in verschiedenen
anderen Ländern Deutschlands, zur bergrechtlichen Grundlage diene:
— die mehrstcu deutschen Bergordnungcn überließen demEigcmhü-
mer der Oberfläche die Benutzung des Torfes; die speciellen Berg-
werksgesetze des Landes müßten darüber jedesmal besonders entschei-
den; indem er sogar in Beziehung auf wirkliche Mineralien den all-
gemeinen Grundsatz aufstellt: es sind nicht alle Mineralien ein Ge-
genstand der Bergregalität; welche Mineralien in einem bestimmten
Staate der Regalität Vorbehalten seien, werde durch positive Gesetze
in Deutschland durch die Bergordnungen bestimmt.
Hiernach wäre esalsgemeinrechtlicheRegel anzunehmen,
daß der Torf unter den Gegenständen des Bergregals nicht be-
griffen sei. Aber eine hiervon abweichende positive Bestimmung,
wie sie der letztgenannte Schriftsteller zur Begründung der Regali-
tät des Torfes unterstellt, läßt sich auch nicht aus der deutschen
Partikulargesetzgebung, wenigstens nicht als eine über die
Grenzen eines oder des anderen Einzelstaates hinausreichende Rechte-
regel entnehmen. Eine solche Bestimmung findet sich in keiner der
in dem 6orxus iuris metalliei 8) zusammengetragcnen Bergordnun-
gen aus 29 verschiedenen deutschen Ländern oder Landestheilen; auch
wird in keiner derselben der Torf als unter den daselbst erwähnten
7) Berlin 1828. S. 62 und 68.
8) von Wagnern. Leipz. 1791.

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