Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

9. Ueber die Regalität des Torfes

VII.

%

Heber die Regalität des Torfes.
Von

Öberappellattonsralh a. D. in Cassel.

Die alten Schriftsteller „vor mehr als hundert Jahren" be-
trachten den Torf als rein mineralische Substanz und begreifen
ihn daher mit unter der allgemeinen Kategorie der Mineralien,
in welcher Eigenschaft sie denselben unter die Gegenstände des Berg-
regals mit aufnehmen. Allein einerseits war zu jener Zeit die Berg-
wergskunde noch nicht soweit vorgeschritten, wie späterhin, andrer-
seits diente der in manchen Partikularrechtsnormen, wie selbst in der
damaligen Kunstsprache, übliche Gebrauch des Ausdrucks: „Minera-
lien" als gleichbedeutend mit dem allgemeineren: „unterirdische Ma-
terialien" zur Veranlassung, alle diese auch bei der rechtlichen Be-
urtheilung den nur von jenen in ihrer engeren und eigentlichen
Bedeutung geltenden Grundsätzen zu unterwerfen. Als Beispiel ei-
nes solchen gemischten Sprachgebrauchs können zwei, unten näher
anzugebende, Hessische Verordnungen von 1616 und 4735 dienen,
in deren ersterer Metalle und Mineralien als Gegenstand der
bergrechtlichen Belehnung genannt, und in der letzteren, mit aus-
drücklicher Bezugnahme auf jene, alle unterirdischen Materia-
lien als Gegenstand einer solchen Belehnung bezeichnet werden.
Doch hält sogar Blumenbach 1 2), obwohl er den Torf als eine
aus vermoderten oder auch nur dicht zusammengefilzten, mit Erdharz

1) Wiegmann, über die Entstehung, Bildung und das Wesen des
Torfes. Braunschw. 1837. S. 3.
2) Handbuch der Naturgeschichte. S. 631. vii^ Auflage.

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