Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Hutegerechtigkeit. 219
gegengesetzten Widerspruch und darauf erfolgte Beruhigung erwor-
ben werden könne" ,os).
17. Als die zur Schafhute auf einem, näher bezeichneten,
Staatswaldgrunde angeblich berechtigten Gutsbesitzer, ungeachtet der
von der Staatsforstbehörde geschehenen Einhegung des betreffenden
Waldbezirks, die Ausübung ihrer Hute in demselben fortsetzen, klagt
der Staatsanwalt wider sie, indem er ein ihnen daselbst zuständiges
Huterecht in Abrede stellt, eventuell jedoch, daß durch ein solches
das Einhegungsrecht des Staates nicht ausgeschlossen werde, be-
hauptet.
Nach weiterer Verhandlung wird den Verklagten der Beweis
auferlegt: daß von ihnen und ihren Vorfahren als Eigenthümern
des befragten Gutes der bezeichnete Staatswaldgrund unvordenkliche
Zeit hindurch mit den Schafen behütet worden sei; und dieser Be-
weissatz wird auch von dem Oberappellationsgericht gebilligt: „in Er-
wägung, daß der angeführte unvordenkliche Besitzstand, da aus dem-
selben eine geschehene Verleihung zu folgern sein würde, einen ge-
nügenden Erwerbsgrund bildet, dem hierauf gestützten Anspruch der
Verklagten auf das Huterecht auch die Behauptung, daß der frag-
liche Distrikt Ln Hege gelegt worden sei, nicht entgegenstehet, indem
nicht angeführt ist, daß die Einhegung zum Zwecke einer vor-
zunehmenden Forstcultur erfolgt sei, und eine zu diesem Zwecke
geschehene Einhegung um so weniger angenommen werden kann,
da Kläger in der Klage das Huterecht der Verklagten überhaupt,
nicht blos dessen Ausübung für den Fall einer Forstcultur, bestritten
hat"
18. Als die Gemeinde M. ein ihr zugehöriges Grundstück,
welches von den dasigen Gutsherrschaften bisher zur Hute mit ihren
Vieh- und Schafheerden benutzt worden, mit Holzsaamen zu besäen
und förmlich einzuhegen unternimmt, klagen Letztere gegen dieselbe
auf Schutz im Besitze ihrer Hutegerechtigkeit; wogegen die Ver-
klagte behauptet, das fragliche Grundstück sei seit undenklichen Zeiten
Gemeindewaldung gewesen, und, um diese gegen die Hutefrevel der
Kläger zu schützen, von ihr eingehegt worden.

108) Gemeinde Niederzweren g. Staatsanwalt. 1839. Ausführlicher
mitgetheilt in Henkel's Rechtsfällen. S. 354.
109) Brunet g. Staatsanwalt. 1840.

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