Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

m B. W. Pfeiffer:
Erwägung, daß, wenn auch das Ausrotten von Bäumen auf einem
Huterevier nicht schon an sich eine Beeinträchtigung des Huterechts
enthält, und der Eigenthümer des der Hute unterworfenen Grund-
stücks durch diese an der Cultur des letzteren nicht verhindert wird,
derselbe doch zum Nachtheile der Hute die bisherige Benutzungs-
weise des Grundstücks nicht verändern, und namentlich einen bisher
trieschgelegenen Platz nicht Ln Ackerland umwandeln darf, und eine
zu diesem Zweck geschehene Hinwegnahme der Bäume den Cha-
rakter einer Besitzstörung an sich tragen würde, da die Urbarma-
chung, wenn auch noch nicht vollendet, doch als durch das Ausrot-
ten der Bäume bereits begonnen sich darstellt" ,07)*
16. Als von der Forstverwaltung ein Theil eines zum Staats-
forstgrunde gehörigen Hutebezirks zu Eichelgärten eingerichtet und
mit Hegegräben umgeben wird, um darauf die zum Holzanbau er-
forderlichen Pflänzlinge zu erziehen, klagt die huteberechtigte Ge-
meinde deßhalb wider den Staatsanwalt, weil dadurch ihrer seit
Menschengedenken ausgeübten Hute beträchtlicher Abbruch zugefügt
werde; wogegen der Verklagte hauptsächlich den Grundsatz, daß
jede Servitut nur unbeschadet der Substanz der dienenden Sache
(hier eines zur Holzerziehung dienenden Forstortes) mit möglichster
Vorsicht und Schonung ausgeübt werden müsse, geltend macht.
Hierauf wird die Klage als in faktischer Hinsicht nicht gehörig
begründet zurückgewiesen, und dieses, ipsonderheit von dem Ober-
appellationsgerichte dadurch motivirt, daß aus der, von der Klägerin
nachgegebenen, Eigenschaft des Bodens als Forstgrundes „als
Regel die Befugniß des Grundeigenthümers folge, seinen Forstgrund,
soweit solches neben der Hute bestehen kann, forstwirthschaftlich
benutzen, und die dazu gehörenden Mittel in Anwendung zu brin-
gen, eine Ausnahme hiervon aber nicht durch das angeblich seit
Menschengedenken ohne Weiteres Statt gefundene Unterbleiben
einer Forstcultur rechtlich begründet, dazu vielmehr der Erwerb eines
die letztere ausschließenden Rechts erfordert werde; daß ins-
besondere , wenn ein solcher Erwerb auf Verjährung gegründet
werden solle, der Besitz einer offenen, ständigen, d. h. die
forstmaßige Behandlung des Waldes ausschließenden, Hute nur
durch einen (hier nicht behaupteten) der versuchten Forstcultur ent-

107) v. Buttlar g. Icke. 1838.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer