Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Realgemeinden. 117
denden Subjekten identisch, das Vermögen der Gemeinde nicht das
Vermögen der Genossen und deren Vermögen nicht das der Ge-
meinde ist, beide Theile vielmehr einander gegenüber als Dritte er-
scheinen, durchaus Einstimmigkeit nöthig; ein solcher Beschluß ist
nichts als der Verzicht jedes Einzelnen auf ein ihm zustehendes Recht25).
Die Rechte der Einzelnen bestehen nun zunächst gerade in Be-
nutzung der Allmand; diese Benutzung wird aber beeinträchtigt durch
ganze oder theilweise Veräußerung im weitesten Sinne, also auch
durch Verpfändung, als eventuelle Veräußerung, und durch Ver-
theilung; ebenso möglicher Weise durch Veränderung der Statuten.
Zu solchen Beschlüssen gehört daher immer Einstimmigkeit * *). Diese
muß auch gefordert werden für die Auflösung der Gemeinde, weil,
abgesehen davon, daß damit in der Regel eine Veräußerung insbe-
sondere Vertheilung der Allmand verbunden ist, auch die Minder-
heit die Corporation fortsetzen kann; ferner für die Contrahirung
von Anlehen, weil für die Gemeindeschulden das Gemeindevermö-
gen haftet, also zur Bezahlung derselben angegriffen werden kann,
und dadurch die Rechte der einzelnen Genossen gefährdet würden;
endlich für Besteuerung der einzelnen Genossen zu Gemeindezwe-
cken, wiederum weil ihr Vermögen nicht das der Gemeinde ist.
Was

25) von Savigny a. a. O. S. 350. und 351. Eichhorn a. a. O.
§. 372. 373. Re y sch er a. a. O. §. 756. Gerber a. a. O.
8. 51. a. E.
*) Der Herr Verfasser trifft hier mit R en a « d a. a. O. S. 92. überein;
ja er geht sogar in dem Folgenden noch weiter, indem er selbst
für die Aufnahme von Schulden, für Umlagen Stimmeneinhellig-
keit fordert. Indessen ist nicht zu übersehen, daß Ren and von
einem andern, freilich eigenthümlich construirten Princip, dem
der Genossenschaft ausgeht, während oben der Begriff der Cor-
poration zu Grund gelegt ist. Auch Ren and nimmt übrigens die
Mehrheits-Entscheidung als Regel an, und das einzige Statut,
welches er anführt (S. 95), das Statut von Baar, anerkennt gleich-
falls das Recht der Majorität als Regel; nur in einigen Fällen
(welche nicht angegeben sind) wird Stimmeneinhelligkeit und bei
Errichtung und Abänderung der Statuten absolute Mehrheit ge-
fordert. Ueber die Ansicht v. Savigny's s. die Anmerkung am
Schluffe. R.

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