Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Realgemeinden. 115
den nicht zu, weil es eine ganz unrichtige Behauptung ist, daß
diese Wohlthat allen Corporatione« gestattet sei M).
2) Subjekt des Vermögens der Realgemeinde sind nicht die
einzelnen Gemeinderechtsbesitzer, sondern die unsichtbare juristische
Person; nur sie ist Eigenthümer des Corporationsguts (der All-
mand); nur sie ist Gläubiger und Schuldner in Beziehung auf die
von der Corporation als solcher erworbenen Forderungen und ge-
machten Schulden, nicht jeder einzelne Genosse. Daher erscheint
auch eine Theilung der Allmand als eine reine Veräußerung und,
wenn die Realgcmeinde aufgehoben wird, fallen ihre Güter nicht
an die einzelnen Genossen, sondern als herrenloses Gut an den Fiscus.
3) Die Auflösung der Realgemeinde kann nicht durch die Will-
kühr der gegenwärtigen Mitglieder allein, auch wenn sie darüber
einstimmig sind, erfolgen, weil ja die Realgemeinde als juristische
Person ein Subjekt für sich ist, und eine von dem Dasein der ein-
zelnen Genossen unabhängige Eristenz hat; es ist dazu die Geneh-
migung der Staatsgewalt nöthig. Auch eine Theilung der Allmand
kann nur mit dieser Genehmigung erfolgen, weil durch die Theilung
eben die Realgemeinde aufgelöst wird. Dasselbe gilt von einer
theilweisen Veräußerung, also auch von der Vertheilung nur eines
Theils der Allmand, ferner von der Contrahirung eines Anlehens,
wie^ überhaupt von jeder anderen wichtigen Veränderung, insbe-
sondere aber von der Veränderung der Statuten der Realgemeinde.
4) Die Realgemeinde hat die Fähigkeit, Vermögen zu erwer-
ben und zu besitzen, namentlich Eigenthum, jura in re, Obligatio-
nen, Erbschaften.
Dieß führt uns auf einen weiteren wichtigen Punkt, welcher
in den am Schlüsse von uns mitgetheilten Erkenntnissen bespro-
chen ist, die Frage: wie äußert die Realgemeinde ihren Willen,
wie wird sie thätig, durch den.Willen der Einzelnen oder einen
künstlich gefaßten Collektivwillen? Soll der Realgemeinde die Ver-
mögensverwaltung möglich werden, so muß sie, wie jede juristi-
sche Person, eine regelmäßige Vertretung haben, wodurch die ihr,
als einem blos fingirten Subjekt, fehlende Handlungsfähigkeit künst-
lich ersetzt.wird. Diese Vertretung wird bestimmt durch ihre Ver-
fassung. Die Verfassung der Realgemeinde läßt sich zwar nicht

22) Vgl. von Savigny, System, Bd. 7. S. J60. und 161.
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