Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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Römer:

K. Verordnung, das Schreibereiwesen betr. vom 5. Sept. 1817.
(Reg.blatt S. 441 und 442.)
„In denjenigen Gemeinden, in welchen das Recht, an der Be-
nutzung des Gemeinde.Eigenthums Theil zu nehmen, nicht aus ei-
nem persönlichen Bürgerrechts-Verhältniß fließt, sondern auf einem
unter privatrechtlichem Titel erworbenen Realrecht beruht, in wel-
chen also sowohl der Ertrag des Gemeindevermögens, als die Ge-
meindeausgaben unter den einzelnen Einwohnern lediglich nach der
Zahl der von ihnen erworbenen sogenannten Gemeindegerechtigkei-
ten vertheilt werden, ist es lediglich dem eigenen Gutbefinden der
Besitzer der Gemeindegerechtigkeiten zu überlassen, wie sie ihr un-
getheiltes Eigenthum verwalten, und in welcher Art sie von dem
Verwalter desselben Rechnung fordern wollen. Von Stellung die-
ser Rechnung sind demnach die Stadt- und Amts-Schreibereien,
wenn sie nicht aus besonderem Vertrauen hiezu requirirt werden,
ganz ausgeschlossen; von dem Oberamte aber ist mit Strenge dar-
auf zu halten, daß von dem Rechner jährlich auf einen bestimmten
Termin eine mit den erforderlichen Bcweisurknnden versehene Rech-
nung schriftlich abgelegt, diese sämmtlichen Gemeinderechtsbesitzern
zur Einsicht und Prüfung vorgelegt, wenn sie nichts dagegen zu
erinnern finden, durch ihre Unterschrift anerkannt, im entgegenge-
setzten Fall aber die Rechnung mit ihren Beilagen und den dagegen
eingekommenen Erinnerungen dem Oberamte übergeben werde. Die-
ses hat die Anstände zu untersuchen, um entweder von Amtswegen
zu entscheiden, oder solche der geeigneten Stelle zur Entscheidung
vorzulegen. Dagegen findet, solange nicht von Gemeinderechtsbesitzern
förmliche Klage erhoben worden, keine Revision und Abhör dieser Rech-
nungen statt, die übrigens sammt ihren Beilagen sorgfältig aufzu-
bewahren sind, um in späteren Fällen darauf zurückgehen zu können."
Diese Bestimmung ist nach einer doppelten Richtung wich-
tig, einmal sofern daraus die Grenzen, die sich die würtember-
gische Gesetzgebung (und zwar ganz dem Wesen der Sache an-
gemessen) für die Aufsicht über die Realgemeinden gestellt hat,
klar hervorgehen. Dann aber, sofern diese ganze Verfügung nur
unter der Voraussetzung erlassen werden konnte, daß die Realge-
meinden für sich bestehende Corporatione» sind und daß das Eigen-
thum an der Allmand nicht der politischen Gemeinde zusteht. Die
restitutio in integrum der Minderjährigen steht den Realgemein-

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