Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

B

Rückblick.

Vorblick in eine bessere Zukunft des Vaterlandes sich aufthun wollte—
was hat der deutsche Doktrinarismus dagegen einzuwenden? Jeden-
falls wenn Herr Gerber Einwendungen zu machen hatte, so wäre
es schicklicher gewesen, sie zu rechter Zeit und am rechten Orte vor-
zubringen, statt fetzt durch eine nachträgliche Denunciation!
Herr Gerber fährt fort: „Sonderbare Fügung der Verhält-
nisse! Während man die Germanisten als Vorkämpfer der Natio-
nalität erhob und in demselben Maße die Romanisten verurtheilte,
war die allgemeine Richtung der Zeit, das deutsche Recht aller und
jeder nationalen Eigenthümlichleit zu berauben und die aus dem
innersten Geiste des deutschen Volks erwachsenen Rechtsideen mit
leidenschaftlicher Begier zu entwurzeln. Die Wenigsten waren sich
dabei wohl bewußt, daß gerade dadurch die in der Individualität
des deutschen Lebens liegende Schranke für die Alleinherrschaft des
abstrakten römischen Weltrechts beseitigt werden würde." Abermals
ein Tendeuzproceß — und zwar gegen die Germanisten und den Zeit-
geist zugleich! Aber, Herr Gerber, haben Sie denn auch fundatam
intentionem für sich? Und verkleinern Sie nicht durch diese An-
klage sich und Ihre Wissenschaft? Glauben Sie im Ernste, daß das
gemeine deutsche Recht nothgelitten hätte, wäre eine deutsche Ge-
sammtverfassung mit gemeinsamer Gesetzgebung u. s. w. zu Stande
gekommen? Und wenn Sie etwa die Aufhebung der Adelsprivi-
legien, des Lehenwesens, der bäuerlichen Lasten u. s. w. beklagen;
was bewegt Sie denn, in diesen Resten des Mittelalters den
Kern des deutschen Rechts zu sehen?*) Sie selbst erkannten ja in
Ihrem „wissenschaftlichen Princip" S. 292 „die principale Ten-
denz der Dogmatik des gemeinen deutschen Privatrechts" in der
„gerechten Forderung eines Volks, seine „geistige Errungen-
schaft, sowie überhaupt (?), so hier insbesondere auf dem Gebiete
des Rechtes, durch wissenschaftliche Bearbeitung zum Bewußtsein der
Vplksgliedergebracht zu sehen**)." — Die geistigen Errungenschaften

*) Eher könnte man sagen: es liege darin eine Restauration der ger-
manischen Freiheit, eine Wiederherstellung des Grundsatzes: frei
Mann, frei Gut!
**) Um den Gedanken des Herrn Gerber vollständig zu geben, fügen
wir den Schluß bei: „Es (das deutsche Privatrecht?) ist somit
das lebendige (?) Organ (?) zur Erkenntniß der allgemeinen Rich-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer