5.9.
Esser, R., Das Reichsgesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(Landgerichtsdirektor Fuchs in Leipzig)
5.10.
Rießen, Dr., Justizrath, Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896.
(Landgerichtsdirektor Fuchs)
6.
Abhandlungen
6.1.
Bericht über die Vorfeier zur Einführung des neuen Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Juristischen Gesellschaft zu Leipzig (29. November 1899.)
Von Landgerichtsrath Dr. Lobe in Leipzig
74
Literatur.
schastSgenoffenschaften in Hinblick auf die damit zusammenhängende Haftung dieser Gesell-
schaftsorgane in möglichst knapper und übersichtlicher Form zur Darstellung zu bringen,
doch liegt der Nachdruck auf den aus dem Gesetz hervorgehenden Pflichten, die sich theils
auf die Gründung der Gesellschaft, theils auf die Geschäftsführung, theils endlich auf die
Auflösung der Gesellschaft beziehen und deren Verletzung je im einzelnen Falle besondere
Folgen nach sich zieht. Das daraus sich ergebende Eintheilungsprinzip liegt zu sehr auf
der Oberfläche, um eine eigentlich systematische Durchdringung des schwierigen Stoffs zu ge-
statten, immerhin bietet es für eine zusammenhängende Besprechung der Einzelfragen Raum;
vielleicht aber hätte die Zusammenfaffung der gemeinsamen Gesichtspunkte in einen allge-
meinen Theil versucht werden können. Aus der Literatur sind namentlich die vorzüglichen
Kommentare von Ring und Staub benutzt. Landgerichtsdirektor Fuchs in Leipzig.
Das Reichsgesetz, bctr. die Gesellschafte« mit beschränkter Haftung vom
20. April 1692, nebst >en in dem Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuche enthaltenen,
mit dem 1. Januar 1900 eintretenden Aenderungen erläutert von Robert Esser,
Geheimer Justizrath in Köln. Zweite vermehrte Auflage. Berlin, Verlag von Julius
Springer. 1896. Geb. 2 JC.
Das Gesetz hat den ihm von Anfang an gespendeten Beifall durch seinen praktischen
Erfolg gerechtfertigt. Gleichwohl bewahrt der Verfafler im Allgemeinen die von ihm schon
in der ersten Auflage seines Buches eingenommene kritische Haltung, die ihn jedoch nicht
hindert, seine Sachkenntniß für die Auslegung des Gesetzes zu verwenden. Seine Ansicht,
datz der Geschäftsantheil eines Gesellschafters sich mit dem Nominalbetrag der Stammein-
lage decke, wird dem Gesetze wohl kaum gerecht, dasselbe gilt von den Bemerkungen zu Ziff. 3
und 4 des 8 49 (42 in der neuen Fassung) Über die Einstellung der Nachschüffe in die Bilanz,
die, wenn sie gezahlt sind, nicht auch noch als bloße Nachschußansprüche zur Erscheinung
kommen werden. Landgerichtsdirektor Fuchs in Leipzig.
Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896. Aus der Praxis und für die Praxis insbe-
sondere des Handelsstandes erläutert von Justizrath Or. Riesser, Bankdirektor in
Berlin. Berlin 1897. Verlag von Otto Liebmann. Geb. 2 M 80 -4
Dier kleine Schrift bietet sowohl für die Handhabung, als auch für die kritische Be-
urtheilung des Gesetzes eine Fülle praktischer Gesichtspunkte, die in ihrer streng juristischen
Ausgestaltung vielleicht mehr noch den Juristen, als den Kaufmann ansprechen mögen und
in jedem Fall allen Betheiligten willkommen sein werden. Eine grundlegende Besprechung
des Verwahrungs- und des Kommissionsvertrags im Allgemeinen hätte ber Deutlichkeit des
Ganzen vielleicht Vortheil gebracht. Landgerichtsdirektor Fuchs in Leipzig.
Die Juristische Gesellschaft zu §eiz»zig
voraustaltete am 29. November 1899 eine Vorfeier zur Einführung bas neue«
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zugleich eine Abschiedsfeier für die scheidenden
Partikularrechte war.
Zuerst sprach Herr Rechtsanwalt beim Reichsgericht, vr. Wildh agen. Sein Nachruf
galt dem gemeinen Recht. Wir nehmen Abschied von alten liebgewordenen Rechten, führte
er aus, wir verlaffen sie, wie ein altes Heim, unter dessen schützendem Dache wir trotz
mancher Mängel jahrelang gearbeitet haben. Deshalb geziemt es, ihnen ein Wort des
Abschieds zu widmen. In erster Linie steht das gemeine Recht. Es steht nicht an erster
Stelle der Zahl derer nach, die ihm unterworfen sind. Denn es leben 22 Millionen Deutsche
nach Preußischem Allgemeinen Landrecht und nur 16 Millionen nach gemeinem Recht.