5.8.
Kaiser, Dr. J., Die civilrechtliche Haftung des Vorstandes und des Aufsichtsrathes der Aktiengesellschaften und Genossenschaften.
(Landgerichtsdirektor Fuchs in Leipzig)
Literatur.
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Die Bearbeitungen selbst zeigen allerdings sehr merkliche Abweichungen. Die ältere
Frankels ist nicht nur von bedeutend geringerem Umfange sondern umfaßt auch noch das
von Fuld nicht berührte Pachtrecht. Nicht ganz logisch erscheint die Dreitheilung, in I Pacht
und Miethe, II Pacht und Hl Stempel; nur von praktischen Gesichtspunkten aus läßt sie
sich rechtfertigen. Der erste Abschnitt beginnt mit den beiden Vertragsarten gemeinsamen
Bestimmungen: Vertragsabschluß, -Form, -Inhalt, die gegenseitigen Rechte und Pflichten,
die Endigung des Vertrags und die Verjährung. Daran reihen sich Sondervorschriften für
die Miether, z. B. Einbringung von Sachen bei Gastwirthen u. a., die nicht schon bei den
vorhergehenden Punkten als Abweichungen hervorgehoben sind. Im zweiten Abschnitte'wird
nur Pachtrecht erläutert, insbesondere die Bedeutung des Inventars bei der Verpachtung,
der Unterschied einer solchen bei landwirthschaftlichen Grundstücken und bei Landgütern, das
Pfandrecht. Von praktischem Werth ist der III. Abschnitt über die Stempelpflichtigkeit der
Mieth- und Pachtverträge. Ausführlicher sind die Vorschriften für Preußen und Sachsen,
in Kürze diejenigen für Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin
Hamburg, Lübeck, und Elsaß-Lothringen erläutert Bezüglich des Reichslandes sind aller-
dings die Bestimmungen insofern nicht zutreffend, als Verfaffer das neue Stempelgesetz vom
21. Juni 1897 übersehen hat. Eine Anweisung für Abfassung eines Miethsvertrages schließt
sich vor dem ausführlichen Sachregister an.
Fulds Arbeit nimmt etwa den dreifachen Umfange des Miethreckts Frankels ein. Er
beginnt mit einer volkswirthschaftlichen und geschichtlichen Beleuchtung des Mieth Vertrags,
seiner Entwicklung im Recht sowie des Einfluffes der Jahreswende auf die bestehenden
Mieth Verträge. Im Uebrigen ist die Haupteintheilung, ähnlich derjenigen Fränkels, durch
die Verhältnisse geboten.- Begriff und Inhalt des Mietvertrags sowie dessen Abschluß,
beiderseitige Rechte und Pflichten, Beendigung des Miethverhältniffes, das Pfandrecht des
Vermiethers an den Sachen des Miethers, die Rechte des Miethers bei Veräußerung der
Miethsache und die Verjährung. Daran schließen sich 2 Abschnitte über das Prozeßrecht,
soweit die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen aus einem Mietverträge in Be-
tracht kommt, und über das Verhältniß vom Mieth- zum Strafrecht. Verfaffer hebt drei
Berührungspunkte hervor: den Wohnungswucher, die Miethe zu Kuppelungszwecken und
den Hausfriedensbruch. Zu den beiden ersten Punkten hat das Reichsgericht eine Reihe von
Entscheidungen erlassen, welche den Belästigten einen weitgehenden Schutz gewähren, Ent-
scheidungen, die auch im neuen Recht ihre Geltung behalten und welche die Beachtung nicht
nur der betheiligten Parteien, sondern auch der Polizei- und Staatsanwaltschaft verdienen.
Die Rechtsverhältniffe zwischen Gastwirth und Gast, die Haftung und das Pfandrecht des
ersteren sowie die Anzeigepflicht des letzteren von Verlusten werden als Anhang (S. 258—270)
behandelt.
Die ganze Darstellung zeigt sich durch Klarheit und besondere Beachtung der Fragen
des praktischen Lebens aus, deren Lösung den Standpunkt der Gesetzgebung unzweideutig
erkennen läßt. Ein gutes Sachregister bildet den Schluß.
Amtsrichter Coermann in Mühlhausen i. E.
Die eivilrechtliche Haftung des Vorstandes und Aussichtsrathes der Aktiengesellschaften
und Genossenschaften. Auf Grund des dermalen geltenden Rechtes unter Mitberück-
sichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Entwurfes eines Handelsgesetzbuches
systematisch dargestellt von vr. Joseph Kaiser, Rechtsanwalt in München. Mit
Sachregister. München 1897. C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck. Geh.
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Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, den Kreis der Rechte und Pflichten des
Vorstandes und des Aussichtsrathes der Aktiengesellschaften und der Erwerbs- und Wirtb-