Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

25.6. Zwei Zweifel über die Herstellung von Theilhypothekenbriefen

Dr/ Kl o ß. Zwei Zweifel über die Herstellung von Theilhypothekenbriefen. 691
allerdings augenfälligen, Nutzen der dinglichen Verfügungsgewalt. Die Folge
dieser der Rechtsentwickelung günstigen Umstände war schließlich eine so hohe
Durchbildung des „relativen" Rechts, daß es das stehengebliebene, starrere absolute
Recht mit Hülfe des Obligationsbegriffes überwucherte, einschränkte und zum Theil
umwandelte. Eine Folge davon ist auch, daß der Anspruch auf Thun, mit dem
Obligationenrechte zu hoher Durchbildung gelangt, den „Anspruch auf Unterlassen"
und sein Gebiet, das absolute Recht, zum Theil sich unterworfen und seine Weiter-
entwickelung beeinflußt hat. So ist es gekommen, daß das Verhältniß zwischen
dem Träger des absoluten Rechts und seinen Rechtsgenossen das Gepräge eines
Anspruchs erhallen hat. Diesem leicht mißverständlichen Begriffe das wahre
Wesen des „dinglichen Anspruchs auf Unterlassen" entgegenzuhalten, um so etwaigen
zu weit gehenden Folgerungen aus dem Anspruchsbegriffe vorzubcugen, war der
Hauptzweck dieser Ausführungen.

Zwei Zweifel über die Herstellung vsn Theilh^z»othekenbriefen.
Von Amtsrichter vr. Kloß, Johanngeorgenstadt.
I. Die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli
1899 giebt als Anlage 8 folgendes Muster eines Theilhypothekenbriefes:
Königlich Sächsischer Theilhypothekenbrief
über 8000 J(.
Nachstehende Abschrift
(des Inhalts des Stammbriefes und der darauf gesetzteil Ver-
merke mit Einschluß des Vermerkes über die Abtretung der
8000 Jf)
wird hiermit als Theilhypothekenbrief über die von dem Posten Abth. III
Nr. 3 abgezweigten und an den Rentner Karl Rutzsch in Bautzen
abgetretenen
Achttausend Mark
mit Zinsen vom 1. April 1905 ab crtheilt.
Löbau, den 31. Mai 1905.
(Siegel.) Königliches Amtsgericht.
■ (Unterschrift.)
Dieses Muster ist, wie § 176 derselben Verordnung ergiebt, nicht ein unmaß-
gebliches Beispiel, von dem willkürlich abgewichen werden dürfte; vielmehr sind
die Gerichte und Notare kraft jener instruktionellen Vorschrift im Interesse der
wünschenswerthen gleichmäßigen Behandlung verpflichtet, sich daran zu halten,
sodaß eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Auf eine solche
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