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du Chesne, Der dingliche Anspruch nach deni D. B.G.B.
will. Dies birgt ja auch, so lange man über der Terminologie des Gesetzes nicht
das wahre Wesen der Sache vergißt, keine erheblichen Gefahren in sich. Empfchlens-
werth ist eine solche Terminologie freilich nicht.
Verletzt nun ein Dritter dem geschilderten „Anspruch" zuwider dennoch das
Eigenthum, so entstehen nunmehr für den Eigenthümer je nach der Art der Ver-
letzung die civilrechtlichen Eigenthumsansprüche auf Herausgabe und auf Be-
seitigung von Beeinträchtigungen. Der dritte Eigenthumsanspruch auf Aufsuchung
und Wegschaffung von Sachen auf fremden Grundstücken ist keine Abart des
Anspruchs auf Herausgabe für Fälle, wo man billiger Weise dem Gegner eine
Handlung zur Wiederverschaffung des Besitzes nicht zumuthen könnte. Dieser
Anspruch bildet vielmehr, ähnlich dem römischen interäietnm äs glande legenda
den Uebergang zwischen dem „dinglichen Anspruch auf Unterlassung" und der
Vindikation und Negatorienklage; die Sache ist der thatsächlichen Herrschaft des
Eigenthümers entronnen und zwar noch nicht in die Willenssphäre eines Andern
gelangt, aber doch mit einem Andern durch das Grundstück, auf dem sie liegt, in
eine bestimmte Beziehung gebracht. Doch liegt kein Anspruch auf Unterlassen,
sondern nur ein solcher auf Dulden (der Aufsuchung und Wegschaffung) vor,
weshalb denn auch die Verjährungsvorschrift für die Ansprüche auf Unterlassen
in 8 198 Satz 2 D. B.G.B. (Beginn der Verjährung mit der Zuwiderhandlung)
auf ihn keine Anwendung findet. Er ist daher den Ansprüchen auf ein Thun im
Sinne des § 194 B.G.B. zuzuzählen. Ohne Zweifel sind solche. Ansprüche auf
Thun die Vindikation und die Negatorienklage. Bei der Vindikation bedarf dies
keiner Ausführung. Dagegen liegt bei der Negatorienklage der Einwurf nahe,
daß ja auch sie auf Unterlassen gehe. Aber das ist nur scheinbar der Fall. An
erster Stelle geht sie auf Beseitigung der vorgenommenen Beeinträchtigung (ß 1004
D. B.G.B.), also ein Thun. Ein Anspruch auf Unterlassung ist (im Gegensätze
zum bisherigen sächsischen Rechte) überhaupt nur bedingt gegeben, wenn nämlich
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Er bezweckt lediglich eine Verstärkung
der bedrohten Nechtsposition des Eigenthümers, indem dem Störer noch einmal
durch richterlichen Ausspruch ausdrücklich zum Bewußtsein gebracht wird, daß der
Gestörte. Eigenthümer, und der Störer daher, wie jeder Ändere verpflichtet ist,
Angriffe auf dessen vom Gesetz garantirte Sachherrschaft zu unterlassen, und indem,
ihm für den Fall, daß er in seiner widerrechtlichen Handlungsweise fortfahre,
noch besondere Nachtheile angedroht werden. Die letzteren gehören im sächsischen
Rechte noch zur Negatorienklage selbst; im neuen Rechte sind sie zur Zwangsvoll-
streckungsvorschrift geworden, 8 890 C.P.O. Der Unterlassungsanspruch der
Negatorienklage ist daher nichts weiter, als eine Einschärfung des „dinglichen An-
spruchs auf Unterlassen", gerichtet an die durch die vorausgegangene Störung be-
stimmte Person; er ist eine andere Erscheinungsform des erwähnten Anspruchs.
Im sächsischen Rechte besaß die Negatorienklage noch eine weitere Funktion, Herbei-
führung von Schadenersatz in Geld, soweit eine Beseitigung der Beeinträchtigung