Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

25.5. Der dingliche Anspruch in seinem Wesen und in seiner Gestaltung nach deutschem bürgerlichen Rechte

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du Chesiie, Der dingliche Anspruch nach dem D. B.G.B.

wohl auch aus Billigkeitsgründen hat das Gesetz die entsprechende Anwendung
des 8 5 C.P.O. angeordnet. Daß übrigens der Gläubiger durch Zusprechung
der Summe seiner Ansprüche aus dem Urtheile eine neue selbständige Forderung
(die gemeinrechtliche actio judicati) erlangt, ist außerordentlich bestritten (s. Wind-
scheid, Pand. I 8 129); im Gesetz ist es nicht begründet, und so wird man
m. E. das Urtheil lediglich als ein Mittel zur Geltendmachung bestehender
Ansprüche ansehen müssen. Damit aber wird die Folgerung, es gebe nichts zum
Zusammenrechnen, hinfällig.
Die in Punkt 5 bekämpfte Meinung vermag ich gleichfalls nicht zu theilen.
Von dem in Punkt 6 angeführten doppelten Zweck der Einführung der
Schranken bei Sicherung einer Forderung durch Hülfshypothek ist der erste im
Kommissionsbericht ausdrücklich ausgesprochen. Der zweite kann deshalb nicht
maßgebend, gewesen sein, weil jetzt ein Gläubiger behufs Erwirkung der Zwangs-
versteigerung einer Hypothek am Grundstück dcS Schuldners gar nicht bedarf.
Daß dem ersten Zweck eine möglichst weite Zusammenrechnungsmöglichkeit nur
dienen würde, kann nicht zugegeben werden, wenn man, wie oben ausgeführt, das
Hauptgewicht in 8 866 Abs. 3 aus das Wort „Forderung" legt, also nicht die
Höhe der jeweilig einzutragenden Hypothek für maßgebend erachtet.

Dev dingliche Ansjivuch in fernem wesen nnd in seiner Ge-
staltung nach Deutschem bürgerlichen Rechte.
Von Assessor du Chesne in Leipzig.
Das D. B.G.B. bestimmt den Anspruch in 8 194 als das Recht, von
einem Andern ein Thun oder Unterlassen zu verlangen; ist dies Thun oder
Unterlassen Gegenstand eines obligatorischen Anspruchs, so wird es als „Leistung"
bezeichnet (I. Entw. 8 206, II. Entw. § 205, Ges. 8 241). Hiernach scheidet
das D. B.G.B. den Anspruch nicht nach seiner rechtlichen Natur, sondern nach
seinem wirthschaftlichen Zwecke. Eine rechtliche Begriffsbestimmung des Anspruchs
findet sich in den Motiven zum I. Entwürfe; sie lautet:
„Unter Anspruch wird das Recht in seiner Richtung gegen eine bestimmte
Person verstanden, vermöge dessen von ihr eine gewisse Leistung — die zur Ver-
wirklichung des Rechts erforderliche Handlung oder Unterlassung — verlangt
werden kann. Das obligatorische Recht erschöpft sich in dieser persönlichen Rich-
tung, es geht auf in dem Ansprüche oder in den Ansprüchen, welche es erzeugt.
Das dingliche Recht erstreckt sich über den aus ihm erwachsenen dinglichen Anspruch
hinaus, das Erlöschen des letzteren läßt das Recht selbst unberührt." Hiernach
geht auch der dingliche Anspruch auf Thun oder Unterlassen. Daß mit dem

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