Rosenmüller, Zur Auslegung der 88 866, 867 C.P.O. 683
Angenommen nun, diese Forderung betrage 400 Jl, und sie solle gleichmäßig auf
4 Grundstücken sichergestellt werden, denn jedes Grundstück bietet noch genügende
Sicherheit für 100 Jl, keines aber für den Betrag von 400 Jl. Ist das mög-
lich, oder muß, wie in der Praxis vielfach angenommen wird, der Grundbuch-
beamte den Antrag zurückweisen, weil alsdann jedes Grundstück zwangsweise mit
nur 100 Jl belastet werden würde, m. a. W. nöthigt das Gesetz den Gläubiger,
unter den obwaltenden Umständen auf hypothekarische Sicherstellung seiner Forderung
überhaupt zu verzichten oder wenigstens sich der Gefahr auszusetzen, im Zwangs-
versteigerungsversahren nur theilweise gedeckt zu werden? Nach obigen Aus-
führungen erscheint die Eintragung der Forderung in den angegebenen Theilbeträgen
um deswillen zulässig, weil eben nicht der Betrag der Hypothek, sondern der ihr
zu Grunde liegenden Forderung maßgebend ist. Eine Forderung von 400 Jl ist
an sich eintragsfähig; daß die Bertheilung ihres Betrags auf mehrere Grundstücke,
also Sicherung durch verschiedene Hypotheken vorgeschrieben wird, vermag hieran
nichts zu ändern. Hätte das Gesetz Theilbeträge von 300 Jl> und darunter auf
den mehreren Grundstücken nicht zulassen wollen, so hätte es das im § 867 zum
Ausdruck bringen müssen.
Zum Schlüsse sei noch darauf hingewiesen, daß demnach die Bertheilung
eines Schuldbetrags auch in der Weise angängig ist, daß ein Grundstück nur mit
dem Betrag der Hauptforderung, das andere mit dem des Kostenfestsetzungs-
beschlusses belastet wird, oder daß mehrere in einem und demselben Verfahren
zuerkannte Forderungen als solche einzeln aus den verschiedenen Grundstücken des
Schuldners gesichert werden können.
Nachtrag.
Nach Einsendung vorstehenden Aufsatzes an die Schristleitung des „Sachs.
Archivs" ist das 9. und 10. Heft dieses Werks mit der gleichfalls die Auslegung
des Z 866 C.P.O. betreffenden Abhandlung (S. 594 flg.) in meine Hände ge-
langt, die eine Zusammenrechnung mehrerer nicht in demselben Prozeßverfahren
festgestellter Forderungen zum Zwecke der Erreichung der sicherungsfähigen Summe
für zulässig erachtet. Den für diese Ansicht dort angeführten Gründen vermag
ich mich jedoch nicht anzuschließen; sie müssen m. E. auch, wie oben dargelegt,
nicht nothwendig zu dem dort ersichtlichen Ergebniß führen.
Den Ausführungen in Punkt 1 und 3 ist zwar ohne Weiteres beizutreten;
aber die insbesondere in letzterem Punkte hervorgehobene Ungerechtigkeit wird,
wenn man dem § 866 C.P.O. die oben entwickelte Auslegung giebt, ausgeschlossen.
Was Punkt 4 anlangt, so glaube ich nicht, daß eine Scheidung verschiedener
durch dasselbe Urtheil zuerkannter Geldforderungen oft fast unmöglich ist; That-
bestand und Gründe des Urtheils müssen doch unter allen Umständen die ver-
schiedenen Ansprüche kenntlich machen; um aber die zeitraubende und gewiß nicht
immer einfache Prüfung des Urtheils dem Grundbuchrichter zu ersparen, sowie