682 Rosenmüller, Zur Auslegung der §§ 866, 867 C.P.O.
auf ihre Höhe hin prüfen und jede den Betrag von 300 Jt nicht übersteigende
Einzelforderung ausscheiden.
— Vergl. Rechtspr. d. O.L.G. I. Jahrg. S. 8. —
Was von Schuldtiteln gilt, die auf Grund eines Prozeßverfahrens ergangen
sind, muß auch von anderen gelten, so z. B. von vollstreckbaren Urkunden. Bei
den die Schuldtitel ersetzenden Ersuchen von Behörden um Zwangsvollstreckung
wird davon auszugehen sein, daß, wenn das Ersuchen mehrere Forderungen um-
faßt, dies nur eine rein äußerliche Verbindung dieser Forderungen darstellt, durch
die der Grundbuchbeamte der Prüfung der Höhe einer jeden einzelnen auf ihre
Eintragsfähigkeit hin nicht überhoben ist.
Das Gesetz behandelt hier also mehrere in demselben Prozeßverfahren zu-
erkannte Forderungen, mögen sie nun von Anfang an durch eine und dieselbe
Klage anhängig gemacht oder im Laufe des Rechtsstreits gemäß § 147 C.P.O.
durch das Gericht verbunden worden sein, '
— vergl. Entsch. des R.G.'s in Civ.-Sachen 5 S. 354; 6 S. 416. —
rechtlich als eine Forderung. Aus dem ftüher Gesagten muß man daher folge-
richtig schließen, daß das, was für eine Forderung maßgebend ist, auch für die
aus mehreren Forderungen künstlich gebildete Gesammtforderung zu gelten habe.
Die Theile der letzteren, d. h. die einzelnen selbständigen Forderungen sind ebenso
zu behandeln, wie nach Obigem die Theile einer für sich allein bestehenden
Forderung. Das führt weiter dahin, daß, wenn das Prozeßgericht über eine der
Klagforderungen ein Theilurtheil erläßt, die Eintragsfähigkeit dieser Forderung
oder bezw. des durch späteres Urtheil festzustellenden Restes nur durch Zusammen-
rechnung aller in demselben Verfahren durch Schuldtitel festgestellter Forderungs-
beträge ermittelt werden kann. Sind daher z. B. in einer Klage zwei Forderungen
von 400 und 200 Jt geltend gemacht, und entscheidet das Gericht zunächst über
die erste von 400 Jt, während die andre erst später zur Entscheidung kommt, so
wird dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die letztere —
vorausgesetzt, daß jene 400 Jt schon eingetragen sind oder gleichzeitig zum Eintrag
gelangen sollen — stattgegeben werden müssen. Für den Fall getrennter Einträge
führt das zu dem an sich widersinnig klingenden, nach Vorstehendem aber gerecht-
fertigten Schlüsse, daß trotz der Regelvorschrift des § 866 Abs. 3 C.P.O. im
gegebenen Falle doch eine Hypothek für eine Forderung von 300 Jt oder dar-
unter eingetragen werden kann.
Von ganz wesentlicher Bedeutung erscheint endlich die Auseinanderhaltung
der Begriffe Hypothek und Forderung bei Anwendung der Vorschriften des § 867
Abs. 2 C.P.O. Dieser bestimmt, daß, wenn mehrere Grundstücke des Schuldners
belastet werden sollen, „der Betrag der Forderung" durch den Gläubiger auf die
einzelnen Grundstücke zu vertheilen ist. Voraussetzung ist natürlich auch hier ein nach
den Vorschriften des § 866 Abs. 3 eintragsfähiger Forderungsbetrag. Das Gesetz
zwingt also hier den Gläubiger, die „Forderung" in einzelne Beträge zu zerlegen,