20.1.3.
Erfüllungsort für den Verkäufer, der den Preis eines mangelhaften Kaufgegenstander dem Käufer zurückzuerstatten hat, wenn der Kaufgegenstand untergegangen ist.
472
Erfüllungsort bei der »et. redhibitoria
über 65 000 kg verfügte. Darin lag dem Vertrage gegenüber eine unzulässige
Bedrängung der Beklagten, deren Illoyalität bezüglich des letzten Quantums noch
dadurch gesteigert wird, daß die Klägerin inzwischen von der Betriebsstörung, die
auf den Werken der Beklagten eingetreten war, Kenntniß erlangt hatte. In Bezug
auf das zweite und dritte Quantum ist daher vom Berufungsgerichte mit Recht
angenommen worden, daß die Beklagte überhaupt nicht in Lieferungsverzug ge-
kommen ist, womit die Schadensklage ihren Boden verliert.
Lrfüllungsort für den Verkäufer, der den j)reis eines nrnngel-
haften Aaufsgegenstandes deur Aänfer znriickzllerftntten hat,
wenn -er Aaufsgegenstand untergegairgen ist.
Urtheil vom 7. Juni 1900. I. 105/1900.
Der Kläger hatte im Januar 1899 in Gotzkau von dem Kaufmann S.,
der sich selbst als Inhaber der Firma Gebr. S. in Halle a/S. bezeichnete, Milch-
kühe zum Preise von 430 Jl für das Stück gekauft. Die Kühe sollten franko
Bahnhof Domslaff bei Gotzkau geliefert werden. S. übernahm die Garantie für
gesunde Ankunft des Viehes und verpflichtete sich, falls dasselbe den Kaufbeding-
ungen nicht entsprechen sollte, cs zum Ankaufpreise wiederzunehmen oder den ent-
standenen Schaden oder Minderwerth zu ersetzen.
Der Kläger behauptete, eine gelieferte Kuh sei schon krank angekommen und
dann verendet, er habe dies den Beklagten sofort mitgetheilt, worauf S. sich mit
ihm dahin geeinigt habe, daß er den Kaufpreis von 430 Jt ersetzen und über-
senden werde. Zahlung sei jedoch nicht erfolgt. Er erhob deshalb gegen S. und
die Firma Gebr. S. bei dem Landgericht in Könitz, in dessen Bezirk Gotzkau liegt,
Klage auf Zahlung der 430 Jl> —. s. A.
Die Beklagten schützten die Einrede der örtlichen' Unzuständigkeit des Land-
gerichts vor, das Landgericht trat dem bei, dagegen wurde die Einrede vom O.L.G.
Marienwcrder zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos:
Das Berufungsgericht hat zunächst geglaubt, den Streit über die Zustän-
digkeit des angezogenen Gerichts danach entscheiden zu können, wo die streitige
Verpflichtung des Verkäufers zur Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises nach
der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten zu erfüllen sein würde
(Art. 324 des alten H.G.B.'s), und ist zu der Annahme gelangt, daß nach der
Absicht der Kontrahenten Gotzkau, der Ort, wohin das Vieh geliefert worden, der
Erfüllungsort für diese Verpflichtung habe sein sollen. Ob die von dem Be-
rufungsgericht für diese Annahme gegebene Begründung, welche wesentlich von der
Einheitlichkeit das Erfüllungsorts für beide Kontrahenten eines Kaufvertrages aus-
geht, haltbar ist, erscheint bedenklich. Es braucht jedoch hierauf nicht näher ein-
gegangen zu werden, weil das Berufungsurtheil auf einen zweiten, zutreffenden
Grund gestützt ist. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat