Stillschweigende Genehmigung.
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theilung gemacht hatte, dem Beklagten eine Zuschrift, die als Schlußschein be-
zeichnet war und mit den Worten begann: „Zufolge Ihres geschätzten Auftrags
durch meinen Herrn A. M. bestätige ich hiermit unter den nachstehend be-
zeichneten Konditionen an Sie verkauft zu haben mein Fabrikat .... Es folgt
dann die Angabe der Waare nach Menge und Sorte, des Preises, des Orts der
Lieferung (frei Schiff Mainz), der Abnahme- und der Zahlungszeit (Zahlung 2 Mo-
nate Akzept) und sodann die Bemerkung: Erfüllungsort für beide Theile Hamburg.
Der Beklagte hatte aus die Zuschrift nicht geantwortet. Der Kläger klagte
auf Ertheilung eines Accepts über den Kaufpreis des gelieferten Mehles beim
L.G. Hamburg. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit wurde
in allen Instanzen zurückgewiesen, das Reichsgericht bemerkte dabei:
, Einen Rechtsirrthum zeigen die Erwägungen des Berufungsrichters nicht.
Der Vertrag, durch welchen der Beklagte bei dem Kläger dreihundert Sack
Weizenmehl bestellte, ist auf Seiten des Klägers durch einen Agenten für ihn ge-
schlossen. Bei solcher Lage der Sache und im Hinblick auf die Erheblichkeit des
Geschäftsgegenstandes hatten beide Theile ein Interesse daran, sowohl die Rechts-
Verbindlichkeit als auch den näheren Inhalt des Vertrages auf schriftlichem Wege
außer Zweifel gestellt zu sehen. Wenit Kläger dem Beklagten das von ihm als
Schlußschein bezeichnete Bestätigungsschreiben zugehen ließ, so konnte der Beklagte
sich einer Prüfung desselben nicht entschlagen und mußte, wenn er Anstände er-
heben wollte, diese zur Kenntniß des Klägers bringen. Sein Schweigen unter
Verhältnissen, die ihm eine Verpflichtung zu reden auferlegten, muß als Zu-
stimmung aufgefaßt werden; tvie er sich bewußt sein durfte, daß er das Schreiben,
sofern er nicht widersprach, demnächst bei Entstehung von Streitigkeiten zu seinen
Gunsten als nachträgliche Feststellung des Vertragsinhalts geltend zu machen be-
rechtigt war, so konnte er sich auch nicht verhehlen, daß es in gleicher Weise auch
gegen ihn Bedeutung haben müsse.
Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Theile des
Schreibens in Folge besonderer Umstände eine abweichende Beurtheilüng Platz
greift. Bei den mündlichen Beredungen war über den Erfüllungsort nichts ver-
einbart. Demgemäß würden die ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
zur Wirksamkeit gelangt sein, auf Seiten des Beklagten mit der Folge, daß der
Ort seiner Handelsniederlassung zur Zeit des Vertragsabschlusses als Erfüllungs-
ort galt. Enthielt nun aber das Bestätigungsschreiben eine Bestimmung über den
Erfüllungsort, so stand diese mit dem mündlich Vereinbarten nicht in Widerspruch,
und der Beklagte konnte ihr die Beachtung nicht einfach versagen, sein Standpunkt
mußte vielmehr sein, daß das Bestätigungsschreiben, welches er durch sein Schweigen
als Ganzes genehmigte, auch in dem einzelnen Purikte als maßgebend anzusehen
sein würde. Die.Sachlage ist hier nicht die gleiche wie im Falle einer die Ueber-
sendung der Waare begleitenden Faktura. Enthält eine solche eine den Er-
füllungsort betreffende Klausel, während die Vertragsverhandlungen bereits ihr