Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

20. Gerichtliche Entscheidungen

20.1. Aus dem Reichsgerichte.

20.1.1. Kann, wenn ein Kaufmann über einen von seinem Agenten abgeschlossen Vertrag dem andern Theile einen "Bestätigungsbrief zusendet und darin unter die Vertragsbestimmungen solche bezüglich des Erfüllungsortes einfügt, die bei dem mündlichen Vertragsabschlusse nicht vereinbart sind, darin, daß der andere Theil keinen Widerspruch erhebt, eine Genehmigung der eingefügten Bestimmungen erblickt werden?

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Stillschweigende Genehmigung.

Eine eigentümliche Mittelstellung erhält auf diese Weise der Anspruch aus
8 685. Insoweit es sich um Aufwendungen aus dem Vermögen des Geschäfts-
führers handelt, durch die der Geschäftsherr bereichert wird, geht die Geschäfts-
führung in Schenkung über und nimmt damit Vertragscharakter an; andernfalls
bleibt die begründete Verpflichtung des Geschäftsherrn eine solche ex lege.
Das Ergebniß ist also:
Während die Schenkung durch Bezahlung der Schuld eines andern mit
dessen Wissen und Willen
analog ist der Bezahlung der Schuld eines andern durch dessen beauftragten
Geschäftsführer,
und die Schenkung durch Bezahlung der Schuld eines andern ohne dessen Wissen
und Willen
analog ist der Bezahlung der Schuld eines andern durch den Geschäftsführer
ohne Auftrag,
so konstruirt doch das Gesetz die analogen Vorgänge rechtlich nicht gleich (die
erstercn als Vertrag, die letzteren ex lege), sondern faßt
die Schenkung in beiden Fällen als Vertrag,
die Geschäftsführung vermöge Auftrags als Vertrag,
die Geschäftsführung ohne Auftrag als, eine Verpflichtung ex lege begründende,
Handlung auf. Es bleibt abzuwarten, wie sich insbesondere die Konstruktion
der Schenkung praktisch bewähren wird.

Gerichtliche Entscheidungen.
I. Aus dem Reichsgerichte.
Aann, wenn ein Aaufmann über einen von seinern Agenten
abgeschlossenen Vertrag dem andern Theile einen „Bestätignngs-
brkes" Zuseirdet und darin unter die Vertragsbestimmungen
solche bezüglich des Erfüllungsortes einfügt, die bei dein münd-
lichen Vertragsabschlüsse nicht vereinbart sind, darin, dasz der
andere Theil keinen lvidersznmch erhebt, eine Genehmigung
der eingefügte,r Bestinunungen erblickt werden?
Urtheil vom 25. Juni 1900. I. 125/1900.
Der in Coblenz wohnende Beklagte hatte dort mit dem Agenten des Klägers
einen Kaufvertrag über Mehl abgeschlossen, das in Mainz lagerte. Der in
Hamburg domizilircnde Kläger sandte, nachdem ihm der Agent hiervon Mit-

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