Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.2.3. Zuschreibung, Vereinigung und Verwirrung im Sinne vin § 5 G.B.O. § 890 B.G.B.

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Zu 8 S G.B.O., 8 890 B.G.B.

vorgeschrieben, daß die Auflassung neben dem Eintragungsantrag und dessen
Bewilligung noch besonders erfolgen müsse. Dies folgt auch nicht, wie das
Grundbuchamt meint, aus der Vorschrift in § 20 G.B.O., wonach die Ein-
tragung nur erfolgen darf, wenn die erfolgte Einigung erklärt ist. Denn damit
ist keineswegs gesagt, daß die Einigung auch dem Anträge auf Eintragung
zeitlich vorhergehen müsse. Ebensowenig läßt sich hierfür aus den vom Amts-
gericht angezogenen mit der Auflassung gar nicht im Zusammenhang stehenden Vor-
schriften über die Hypothek und das eheliche Güterrecht etwas entnehmen. Die
Bestimmungen in §§ 29 und 80 G.B.O. ergeben vielmehr, daß der Gesetzgeber
offenbar die Möglichkeit vorsieht, daß durch den Antrag auf Eintragung zu-
gleich die sonst zu dieser erforderlichen Erklärungen ersetzt werden.
Daß bei dieser Auffassung eine „Vermengung" der Vorschriften des materi-
ellen und des formellen Rechts stattfinde, kann dem Grundbuchamte nicht zu-
gegeben werden.
Zuschreibung, Vereinigung und Verwirrung iin Sinne von § 5
G.B.G. § 890 B.G.B.
Beschluß des L.G. Leipzig vom 86. April 1900. B. P, II 80/00.
In Grundbuchsachen betreffend Bl. 244 und 248 des Grundbuchs für L.
hat die Eigenthümerin H. der auf diesen Blättern verlautbarten Grundstücke be-
antragt
1. Löschung der auf Bl. 244 eingetragenen beiden Sicherungshypotheken,
2. Abschreibung des Flurstücks Nr. 173 (d. i. die Nummer des auf
Bl. 244 eingetragenen Grundstücks im Flurbuch) vom Grundbuchblatt 244,
3. Hinzus chreibung des Flurstücks Nr. 173 zum Grundstück Bl. 248 und
4. Schließung des Grundbuchblattes 244.
Das Amtsgericht Leipzig als Grundbuchamt faßt durch Beschluß vom
11. April 1900 die Anträge als auf Bereinigung der beiden Grundstücke ge-
richtet auf und weist die danach erforderlichen Eintragungen unter Bezugnahme
auf § 5 G.B.O. in Verbdg. mit ß 7 der Ausf.V. vom 26. VII. 1899 zurück,
indem es der Meinung ist, daß gegenüber „der geplanten Verschmelzung der die
Grundstücke bildenden Flurstücke zu einem einzigen Grundstück" im Hinblick aus
die verschiedne Belastung der Grundstücke bei künftigen Zwangsversteigerungen
Verwickelungen entstehen könnten, überdies auch die Uebersichtlichkeit des Grund-
buchs leide, wenn eine Anzahl ' der eingetragenen Hypotheken, ohne daß dies
beim Eintrag zum Ausdruck gekommen, nur auf einem Theile des Grund-
stücks lasten.
Das Beschwerdegericht erachtet die gegen den ablehnenden Beschluß eingelegte
Beschwerde für begründet.

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