Zum Begriff der Auslassung.
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Von den Beteiligten beantragten und bewilligten Eintragung des Erwerbers P.
noch eine besondere Auflassung erfordert.
Die hiergegen von den Betheiligten eingelegte Beschwerde erachtet das Be-
schwerdegericht für begründet.
Die Gründe lauten:
Eine den Vorschriften in '§§ 925 und 873 B.G.B. in Verbindung mit
§ 13 deS sächs. Gesetzes vom 18. Juni 1898 (Art. 143 E.G.B.B.) entsprechende
Auflassung d. i. die zur Uebertragung des EigenthumS am Kaufsgrundstücke vor
dem Grundbuchamte oder einem deutschen Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Theile zu erklärende Einigung des Berechtigten als Veräußerer und des
Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung ist bereits in dem von dem Kgl.
Sächs. Notar Th. in beglaubigter Ausfertigung beim Grundbuchamte eingereichten
Kaufverträge vom 8. Januar 1900 zu erblicken. Denn inhaltlich der vor diesem
Notare erfolgten Beurkundung dieses Vertrages haben die H.'schen Erben theils
persönlich, theils durch ihre Bevollmächtigten — Stellvertretung ist nach all-
gemeinen Grundsätzen auch bei Der Auflassung zulässig (vgl. Grützmann in diesem
Archiv Bd. VIII S. 234 und Böhmer, Reichsgrundbuchrecht S. 98 unter E) —
sowie P. gleichzeitig vor dem genannten Notar einen Kaufvertrag über das ein-
gangs bezeichnete Grundstück dahin abgeschlossen, daß die H.'schen Erben dieses
Grundstück- an P. verkaufen und im Anschlüsse hieran mit dem Bemerken,
daß sie ihre Erklärungen gegenseitig annehmen, bewilligt und beantragt, den
Abkäufer als Eigenthümer des verkauften Grundstücks im Grundbuche
einzutragen.
Dieser Eintragungsantrag enthält zweifellos zugleich den Ausdruck des
übereinstimmenden Willens beider Theile, daß das Eigenthum an dem be-
zcichncten Grundstücke von den Veräußerern auf den Käufer übertragen werden
solle. In diesen Erklärungen muß daher die nach §§ 873, 925 B G.B. er-
forderliche Einigung, also die Auflassung erblickt werden, ohne daß erst noch, wie
das Grundbuchamt verlangt, besonders erklärt zu werden brauchte, daß der Ver-
käufer das Eigenthum auf den Käufer übertrage oder diesem das Grundstück auf-
lasse, und daß der Käufer diese Uebertragung oder diese Auflassung annähme. Denn
abgesehen von den Vorschriften der Gleichzeitigkeit und der grundbuchamtlichen
oder der notariellen Beurkundung der Auflassungserklärung stellt das Gesetz an
diese keine weiteren Formvorschriften., Insbesondere ist für die Auflassungs-
erklärung keineswegs, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, der Gebrauch be-
stimmter Worte vorgeschrieben, wie etwa das in § 925 lediglich in Parenthese
angeführte Wort „Auflassung".
Es muß also für die Auflassung jede Erklärung genügen, die den über-
einstimmenden Willen der Betheiligten mit Sicherheit erkennen läßt, daß der neue
Erwerber des Grundstücks an Stelle des bisherigen Eigenthümers eingetragen
werden soll (vgl. Böhmer a. a. O. S. 98 unter F.) Namentlich ist nirgends