Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.2.2. Ist neben der beantragten und bewilligten Eintragung des Eigenthumsübergangs an einem Grundstück noch eine besondere Auflassung erforderlich? (§§ 873, 925 B.G.B. 20, 29, 30 G.B.O.)

376 Zum Begriff der Auslassung.
Angel, der freiwill. Gerichtsb.). Dieser Art des Formenzwangs steht aber als
noch strengerer derjenige gegenüber, zu Folge dessen die Errichtung des Geschäfts
vor Gericht oder Notar zu geschehen hat und der insbesondere die Auflassung
beherrscht. Allgemeine Vorschriften darüber, was zur Erfüllung der Form in
Fällen dieser Art gehöre, finden sich weder im B.G.B. noch in den sonst ein-
schlagenden Reichsgesetzen. Die Kommission für die 2. Lesung des E. des B.G.B.
hat die Aufnahme solcher Bestimmungen für entbehrlich gehalten, weil sie es für
selbstverständlich ansah, daß die Betheiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor
Gericht oder Notar ihre Erklärungen einander mündlich abgäben und daß auf
diese Weise der Vertrag perfekt werde (vgl. Motive S. 174, Protok. S. 612
unter E und Denkschrift S. 975 unter IV bei Mugdan). Es hat hiernach der
Vertragsabschluß selbst und zwar ausschließlich in die mündlichen Er-
klärungen vor dem mitwirkenden Beamten verlegt werden sollen. Diesem Er-
forderniß geschieht aber nur genüge, wenn die Erklärungen der Betheiligten ihrem
sachlichen Inhalt nach vor dem Beamten kundgegeben werden. Der Haupt-
zweck der für die Auflassung erforderten Form, „den Betheiligten den Eigen-
thumswechsel als unmittelbare Folge ihrer Erklärungen zum Bewußtsein zu
bringen und sie gegen Uebereilung zu schützen," kann auch nur auf diese Weise
genügend sichergestellt werden. Wollte man daher auch im vorliegenden Falle die
zur Auflassung nöthige Willenseinigung in dem oben wiedergegebenen § 8 zur
Genüge ausgesprochen finden, so mangelt es doch an der gesetzmäßigen Form der
Partei-Erklärungen, da sich die Betheiligten auf die Ueberreichung und gerichtliche
Anerkennung des Vertrags beschränkt haben.
Abgesehen hiervon konnte dem abgelehnten Antrag auch schon wegen der
Ordnungsvorschrift in § 40 Abs. 1 der Grundbuch-O. nicht stattgegeben werden.
Denn Voraussetzung des Eintrags wäre es hiernach gewesen, daß entweder die
verkauften Grundstücke bereits auf den Namen der verehel. M. umgeschrieben wären
oder daß die Auflassung von dem als Eigenthünier noch jetzt eingetragenen Gast-
wirlh L. und der verw. L. ausgegangen wäre.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Ist neben der beantragten und bewilligten Eintragung des
Ligenthumsüberganges an einein Grundstück noch eine be-
sondere Auflassung erforderlich? (§§ 873, 925 B.G.B. 20,
29, 30 G.B.lv.)
Beschluß des L.G.'s Leipzig vom 16. März I960. B. P. II 10/10; (ebenso auch
B. P. H. 4/00 und 6/00.)
In Sachen betreffend die Eintragung des Fabrikanten P. in L. als Eigen-
thümers auf den den H.'schen Erben gehörigen, von ihnen an P. verkauften
Grundstücks Bl. 1812 des Grundbuchs für L. hat das Amtsgericht außer der

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