Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.2. Aus Sächsischen und außersächsischen Gerichten.

17.2.1. Erfordernisse der Auflassung.

Auflassung, Erfordernisse. 375
für aber ist kein Grund gegeben; nur das Interesse des Klägers an der frag-
lichen Unterzeichnung kann maßgebend sein. Hier nun war klagend die Unter-
zeichnung zweier Kaufverträge gefordert, welche zusammen nach der Absicht der
Kontrahenten wie ein Tauschvertrag mit Verabredung einer von der einen Seite
zu leistenden Zuzahlung wirken sollten. (ES folgt die Schätzung.)

II. Ans Sächsischen und außersächsischen Gerichten.
Erfordernisse der Auflassung.
Beschluß des Landgerichts Chemnitz, Civilkammer VI, vom 27. Februar 1900. L. F. 7/00.
Mittels Vertrags vom 7. Juni 1899 haben der Gastwirth L. und die
verw. 8. die ihnen gehörigen, in der Urkunde Bl. 115 flg. einzeln aufgeführten
Grundstücke an den Agenten M. verkauft. Dieser hat seine Rechte aus den»
. Kaufvertrag am 7. Juli 1899 an seine Frau abgetreten, und die Letztere hat am
4. August 1899 diese Rechte an den Beschwerdeführer A. weiter abgetreten.' In
der Urkunde, die die zuletzt erwähnte Cession enthält, heißt es in § 8: „Beide
Vertragschließende beantragen, bez. bewilligen, daß Herr A. als Eigenthümer der.
abgetretenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen werde." Das Grundbuchamt
hat die Verlautbarung des Eigenthumswechsels mittels Beschlusses vom 5. August
1899 von der Erfüllung der in § 5 des Gesetzes vom 6. November 1890 be-
zeichneten Obliegenheiten abhängig gemacht. A. hat dieser Bedingung erst im
Januar d. I. genügt, und nunmehr hat das Grundbuchamt seinen Antrag, ihn
als Eigenthümer einzutragen, mit der Begründung zurückgewiesen, daß es hierzu
nach dem jetzigen Rechte vorerst noch der Auflassung bedürfe. Gegen diesen Be-
schluß hat A. Beschwerde erhoben.
Der Eigenthums-Erwerb an Grundstücken kann sich seit dem 1. Januar
1900 nur noch nach Maßgabe der Vorschriften. des Reichsrechts vollziehen
(Art. 189 Abs. 1, 186 E.G. und 8 1 der Verordnung vom 26. Juli 1899),
hat also eine Auflassung im Sinne von § 925 B.G.B. zur nothwendigen Vor-
aussetzung. Die Gültigkeit der letzteren hängt davon ab, daß die Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers über die Eigenthums-Uebertragung bei gleich-
zeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden vor dem Grundbuchamt oder nach
ß 13 des Ausführ.-G. vom 18. Juni 1898 vor einem deutschen Amtsgericht oder
Notar erklärt wird. Den Gegenstand der Erklärungen hat hiernach der In-
halt des Rechtsgeschäfts, selbst zu bilden, und es genügt nicht, wenn die Betheiligten
ihre Erklärungen schriftlich überreichen und sich im Allgemeinen zum Inhalt der
Urkunde bekennen. Die Beschränkung hierauf ist zwar bei denjenigen Rechts-
geschäften statthaft, deren Formbedürftigkeit in dem Erforderniß gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung besteht (vgl. ß 176 Abs. 2 des Reichsges. über die

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