17.1.10.
Der Werth des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Vollziehung einer Vertragsurkunde ist frei zu schätzen.
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Werth des Streitgegenstandes.
die Herstellung der Siegel für Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffe,
auf die nach § 317 Abs. 3 der C.P.O. herzustellenden Urtheilsausfertigungen
aber keine Anwendung finde.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Die Civilprozeßordnung und das Gesetz, betreffend die Abänderungen der
Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 enthalten keine Bestimmung darüber, in
welcher Weise die den Parteien von dem Gerichtsschreiber nach den 88 271 und
288 — jetzt 299 und 317 — zu erteilenden Ausfertigungen der Urtheile mit
dem Gerichtssiegel zu versehen sind. Auch ist diese Frage weder in der Be-
gründung der Gesetzentwürfe, noch in den Berathungen des Reichstages über
dieselben berührt. Es muß deshalb für genügend erachtet werden, wenn die Aus-
fertigung in der Weise mit dem Gerichtssiegel versehen wird, daß der Zweck,
welcher der Vorschrift zu Grunde liegt, erreicht wird. Dieser besteht darin, daß
durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung unter
amtlicher Autorität nachgewiesen wird. Dieser Zweck wird aber auch erreicht,
wenn auf eine mit der Ausfertigung des Urtheils verbundene Marke der Stempel
des Gerichts aufgedrückt wird; Entsch. des R.G.'s in Strass. Bd. 3 S. 286.,
Zur Entscheidung der Frage, in welcher Weise die Siegel bei Ausfertigungen
der Protokolle über die gerichtliche Beurkundung von Rechtsgeschäften herzustellen
sind, bietet die gegenwärtige Beschwerde keinen Anlaß, da das Gesetz über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 auf die von dem
Gerichtsschreiber zu ertheilenden Ausfertigungen der Urtheile keine Anwendung
findet, und es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob das Siegel auf der
der Beschwerdeführerin ertheilten Urtheilsausfertigung der Verfügung des Preu-
ßischen Herrn Justizministers vom 24. Januar 1900, die übrigens durch die
Verfügung vom 6. April 1900 — Justizministerialblatt S. 297 — erläutert ist,
entspricht, und ob diese Verfügungen mit den Vorschriften des erwähnten Gesetzes
im Einklänge stehen.
Der Lverth des Streitgegenstandes bei einer Alage auf Voll-
ziehung einer vertragsurkunde ist frei zu schätzen.
Beschluß vom 10. Mai 1900. VI. Le. 91/1900.
Die Beschwerde konnte nicht als begründet anerkannt werden. Auf den
vom Beschwerdeführer angerufenen 8 6 der C.P.O. kommt es auf keinen Fall
hier an; denn der Besitz irgend einer Sache hat hier nicht den Streitgegenstand
gebildet. Es fragt sich vielmehr nur, ob, wie bei der Klage auf Erfüllung
eines gegenseitigen Vertrages der ganze Sachwerth der geforderten Leistung ohne
Rücksicht auf die noch ausstehende Gegenleistung als Streitwerth gilt, so auch der
Streitwerth bei einer Klage auf Unterzeichnung eines solchen Vertrages nach
dem Werthe der einseitigen Ersüllungsleistung als solcher zu berechnen ist. Hier-