Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

17.1.6. Zuschiebung des Eides über innere Thatsachen.

17.1.7. Der Eid, den der gesetzliche Vertreter einer nicht prozeßfähitgen Partei während des Prozesses geleistet hat, behält seine volle Wirkung, auch wenn während des Prozesses an die Stelle des früheren ein anderer gesetzlicher Vertreter tritt.

Unzulässige Eideszuschiebung. — Eid durch gesetzlichen Vertreter. 371
diese seine Aussage beeidigt ist, machte nicht, wie Revision meint, die nachträg-
liche Beeidigung hinsichtlich des in dieser Aussage nicht mit enthaltenen Inhalts
der erstinstanzlichen Aussage erforderlich. Ein theilweise beeidetes, theilweise un-
beeidetes Zeugniß kann auch sonst Vorkommen (vergl. Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Civilsachen, Band 73 Seite 124).
Juschiebung -es Gi-es über innere Thatsachen.
Urtheil vom 19. März 1900. I. ->80/SS.
Die Beklagte hatte dm Vertrieb von ihr produzirter Maaren für einen
bestimmten Bezirk dem Kaufmann Paul St. ausschließlich übertragen. Die
Vertragsurkunde enthielt in § 9 Abs. 1, 2 Bestimmungen, die von den Gerichten
dahin, ausgelegt wurden, daß Kündigung des Vertrags Seitens des Paul St.
erst nach fünf Jahren zulässig sein solle. Die Beklagte wollte dem dadurch ent-
gegentreten, daß sie dem Gegner den Eid darüber zuschob: daß nach dem Willen
der Vertragschließenden die Kündigung aus - § 9 Abs. 2 des Vertrags Seitens
des Paul St. nicht erst nach Ablauf der in Abs. 1 des § 9 erwähnten Frist
von fünf Jahren habe zulässig sein sollen. Die Eideszuschiebung wurde für un-
zulässig erklärt. Das Revisionsgericht bemerkt:
Wäre diese Eideszuschiebung auch nicht aus dem Grunde unzulässig, den
das Berufungsgericht nach dem von ihm eingenommenen Standpunkte angegeben
hat — daß nämlich das Gegentheil erwiesen sei —, so wäre sie doch aus dem
Grunde unzulässig, weil sie, entgegen der Vorschrift des § 410, nun 445 der
C.P.O., keine Eideszuschiebung über Thatsachen ist. Zu diesen gehören zwar auch
sogenannte innere Thatsachen, Vorgänge in der geistigen Thätigkeit des Schwur-
pflichtigen, sein Wissen von bestimmten Dingen, seine etwa vorhandene Absicht;
niemals aber kann ein Eid über einen Willcnsvorgang gefordert werden, der
nicht in dem Willen dessen, dem der Eid zugeschoben wird, allein, sondern zu-
gleich in der Willensmeinung eines Anderen sich ereignet hat. Darum kann ein
Eid über den Willen der Vertragschließenden nicht gefordert werden; eine
derartige Eideszuschiebung ist unzulässig. Reichsgerichts-Entscheid. Bd. 25 Nr. 36
S. 181 und Gruchots Beiträge, Bd. 37 S. 389.
Dev Eid, -en -ev gesetzliche Vertreter einer nicht zwozetzfähigen
Partei währen- -es Prozesses geleistet hat, behält seine volle
Wirkung, auch wenn währen- -es Prozesses an -ie Stelle -es
früheren ein anderer gesetzlicher Vertreter tritt.
Urtheil vom 19. April 1900. VI. 59. I960.
Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts, daß Kläger die Be-
klagte zur Rückgabe des Dampfers nicht aufgefordert habe, für nicht begründet,
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