Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

274 Dr. Lippmann, Ueberleitung in das Güterrecht des B.G.B.
Dauer des Bestehens des alten Güterstandes für die an ihn oder die Ehe ge-
knüpfte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau.2 * 4)
Gemäß Abs. 2 des Art. 218 des E.G. ist den Ehegatten allerdings ein-
geräumt, eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung
des Güterstandes durch Ehevertrag selbst dann zu treffen, wenn nach den bis-
herigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig wäre.
Art. 218 des E.G. eröffnet aber der Landesgesetzgebung die Möglichkeit,
die Ueberleitung auch nach dem Jnkraftreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzu-
nehmen.
Durch diese Pforte ist nun eine Mannigfaltigkeit der Gestaltung des Güter-
standes der vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen eingedrungen, die noch
bunter geworden, als sie vordem gewesen.
Je mehr Güterrechte in einem Staate bestanden, um so dringender wurde
das Bedürfniß der Ueberleitung gefühlt.
Das Nebeneinanderbestehen der verschiedenen älteren Gütcrrechte und. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ eine um so ärgere Verwirrung befürchten, je größer
die Verschiedenheit, insbesondere der auf der allgemeinen Gütergemeinschaft oder
der Errungenschaftsgemeinschaft beruhenden Rechte gerade in den wichtigsten Fragen,
wie der Geschäftsfähigkeit der Frau, der Verfügungsgewalt des Mannes, der
Schuldenhaftung, sich darstellt und je zweifelhafter sich bezüglich einzelner Statutar-
rechte die Frage stellt, ob die Vorschriften über die Beerbung eines Ehegatten erb-
rechtliche Wirkungen des Güterstandes bestimmen oder rein erbrechtlicher Natur sind.
Hierzu kommt die Lückenhaftigkeit vieler Statutarrechte, die das eheliche
Güterrecht nur bruchstückweise regeln und über die wichtigsten Fragen, inbesondere
über das Verhältnis der Ehegatten zu den Gläubigern keinen sicheren Aufschluß
gewähren. Ist doch selbst auf dem Gebiete des Bayerischen Landrechts die Frage
nicht ausgetragen, ob die Errungenschaft eine besondere Vermögensmasse bilde
oder ob nur eine Gemeinschaft des Zugewinnstes bestehe. Schwanken und Unsicher-
heit der Rechtsprechung waren schon bisher die natürliche Folge solch' unsicherer
Unterlagen?) Preußen und Bayern, die beide mit einer Ueberzahl von besonderen
ehelichen Güterrechten, Bayern mit mehr als 40 rechnen, haben demnach auch die
umfassendste Regelung vorgenommen?)

2) Begründung des Preußischen Entwurfs a. a. O. S. 78.
Begründung des Bayrischen Entwurfs a. a. O. S. 602.
2) Begründung des bayr. Entwurfs a. a. O. S. 602.
4) Ueberleitungsbestimmungen haben getroffen:
Anhalt, Ausf.-Ges. zum B.G.B. vom 18. April 1899. Art. 59.
Bayern, Ges. Uebergangsvorschriften zum B.G.B. betreffend vom .9. Juni 1899.
I. Vorschriften für das ganze Königreich Art. 19-31, II. Vorschriften für die Landestheile
rechts des Rheins. 1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 62—74. 2. Errungenschaftsgemein-
-schaft Art. 75—89. 3. Dotalrecht.. Verwaltungsgemeinschaft Art. 90-93. 4. Vertrags-

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