Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

13. Abhandlungen

13.1. Ueber die räumliche Herrschaft landesrechtlicher Vorschriften, die den Güterstand der vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs überleiten : mit besonderer Rücksicht auf die Uebergangszeit in Sachsen

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Abhandlungen.
Uebev die rännrliche Herrschaft landesrechtlicher Vorschriften,
die den Gnterstand der vor dein ^ Januar ^Y00 geschlossenen
Ehen in das Gnterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs über-
leiten, — mit besonderer Rücksicht auf die Uebergangszeit inr
Aönigreich Sachsen.
Von Reichsgerichtsrath- 0r. Lippmann.
Kein Rechtsgebiet hat in Folge der außerordentlichen Mannigfaltigkeit seiner
Gestaltung einer einheitlichen Regelung durch das Bürgerliche Gesetzbllch größere
Schwierigkeiten entgegengestellt, als das des ehelichen Güterrechts. Auf keinem
Rechtsgebiete wird sich, wenn auch in einem den Fällen der Anwendung nach be-
schränktem Umfange, auf Jahrzehnte hinaus eine größere, theilweife sogar gesteigerte
Mannigfaltigkeit erhalten, als gerade auf diesem.
Die Reichsgesetzgebung hat darauf verzichtet, in das Recht der bestehenden
Ehen einzugreifen, ohne das Bedürfniß einer Angleichung der Güterstände der
bestehenden' Ehen an die Gestaltung der güterrechtlichen Verhältnisse im Bürger-
lichen Gesetzbuche zu verkennen.
Gerade mit Rücksicht auf die ungemeine Zersplitterung des Rechts hielt man
die Landesgesetzgebung für geeigneter, die Vergleichung des alten mit dem neuem
Rechte und auf Grund dieser die Angleichung des alten an das neue Recht vor-
zunehmen?)
Art. 2Ö0 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichem Gesetzbuche erklärt
demgemäß für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehenden Ehe' die bisherigen Gesetze für maßgebend. Dies gilt
insbesondere für die erbrechtlrchen Wirkungen des Güterstandes und für die
*) Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch S. 96 flg., Motive zum Ent-
wurf des E.G. S. 285, 286. — Mugdan, a. a. O. S. 244 flg. Protokolle der Kommission
für die zweite Lesung S. 9080.
Begründung des Entwufs des Preußischen Ausführungsgesetzes. I. Guttentag. S. 78,
Begründung des Entwurfs von Uebergangsvorschriften für das Königreich Bayern;
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1699. Justiz-Gesetzg.-Ausschuß. Beil. .
Bd. XX Abth. I Beil. X S. 602. *
Arck iv für Bürgerl. Recht und Prozeß. X. 16

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